· Fachbeitrag · Betriebsprüfung in der Zahnarztpraxis
Das Risiko der Gewerbesteuerpflicht minimieren
von StB vBP Prof. Dr. Johannes G. Bischoff und StB Dipl.-Finw. Julia Kekule, beide Köln
| Grundsätzlich führt die selbstständige Tätigkeit eines Zahnarztes unabhängig davon, ob es sich um Heilbehandlungen oder kosmetische Leistungen handelt, aufgrund der Einordnung als Katalogberuf i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG zu Einkünften aus selbstständiger Arbeit. Allerdings erzielen Zahnärzte regelmäßig auch gewerbliche Einkünfte, z. B. aus dem Verkauf von Artikeln zur Mundhygiene und -pflege (Prophylaxe-Shop). Zudem können Angestelltenverhältnisse mit Zahnärzten oder fachfremden Ärzten sowie der Betrieb von Zweigniederlassungen zu gewerblichen Einkünften führen. |
1. Trennung bei Einzelpraxen
Übt ein Steuerpflichtiger sowohl eine freiberufliche als auch eine gewerbliche Tätigkeit aus, sind die Tätigkeiten nach der Rechtsprechung zu trennen, sofern dies nach der Verkehrsauffassung möglich ist. Bei Einzelunternehmern greift § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG (Infektions- bzw. Abfärbetheorie) dem Grunde nach nicht. Der BFH hat eine Aufteilung der Einkünfte sogar dann für möglich erachtet, wenn eine gleichartige (ärztliche) Tätigkeit vorliegt, die lediglich in verschiedenen örtlichen Bereichen entfaltet worden ist (Zweitpraxis).
PRAXISTIPP | Für die zu trennenden Einkünfte (z. B. Prophylaxe-Shop) sollte eine separate Buchhaltung eingerichtet werden bzw. eine getrennte Aufzeichnung der Geschäftsvorfälle erfolgen. Um ganz sicherzugehen, könnte etwa ein Prophylaxe-Shop nicht vom Praxisinhaber selbst, sondern von einer anderen Person (z. B. dem Ehegatten) betrieben werden. |
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