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  • · Nachricht · Betriebsprüfung

    Mitwirkungspflichten eines Freiberuflers in einer Außenprüfung

    | Der Ermittlung der Verhältnisse des Steuerpflichtigen dient die Anforderung von Unterlagen im Einzelfall auch dann, wenn keine entsprechende Aufbewahrungspflicht besteht, diese Unterlagen aber vorhanden sind und daher vom Steuerpflichtigen vorgelegt werden können. Die Finanzbehörde hat mithin auch in solchen Fällen nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, ob und in welcher Form sie den Steuerpflichtigen auf Herausgabe der nicht aufbewahrungspflichtigen steuererheblichen Unterlagen in Anspruch nimmt (BFH 5.4.22, VIII B 42/21, Abruf-Nr. 229148 ). |

     

    Ob und in welchem Umfang das FA einen freiberuflich tätigen Steuerpflichtigen gemäß § 200 Abs.  1 S.  1 und 2 AO zur Herausgabe nicht aufbewahrungspflichtiger Unterlagen (Kontoauszüge) verpflichten kann, ist eine Ermessensentscheidung, die vom Gericht nur darauf zu überprüfen ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten wurden und ob die Behörde das ihr eingeräumte Ermessen unter Beachtung des Gesetzeszwecks fehlerfrei ausgeübt hat. Etwas anderes kann dann gelten, wenn aufgrund bestimmter Umstände, die ihrerseits nicht solche des Einzelfalls sind, eine Inanspruchnahme des Steuerpflichtigen zur Mitwirkung nach § 200 Abs.  1 S.  1 und 2 AO nach pflichtgemäßem Ermessen von vornherein ausscheidet. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.

     

    Die Klägerin sah solche Umstände darin, dass sie als freiberufliche Heilpraktikerin mit ausschließlich umsatzsteuerfreien Umsätzen nicht zur Aufbewahrung von Kontoauszügen eines sowohl betrieblich als auch privat genutzten Kontos verpflichtet sei. Entgegen dieser Auffassung kann sich nach der Rechtsprechung des BFH jedoch ein Herausgabeverlangen der Finanzbehörde nach § 200 Abs. 1 S. 1 und 2 AO im Einzelfall auch auf solche Unterlagen erstrecken, für die den Steuerpflichtigen keine Aufbewahrungspflicht trifft. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 200 Abs.  1 S.  2 AO, der keine Einschränkungen enthält, insbesondere keine Akzessorietät zu Aufbewahrungspflichten herstellt, wie dies etwa in § 147 Abs.  6 AO der Fall ist. Der BFH wies damit die NZB der Klägerin gegen das Urteil des FG Sachsen (17.2.21, 5 K 1221/20) als unbegründet zurück.

    Quelle: ID 48364923