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  • · Nachricht · Betriebsprüfung

    Unkenntlichmachen von Daten kann im Einzelfall eine Hinzuschätzung begründen

    | Ob das umfangreiche Schwärzen von Kontoauszügen durch einen Rechtsanwalt zur Vermeidung der Offenlegung von Mandatsverhältnissen vom FA als Umstand herangezogen werden darf, um formelle Buchführungsmängel als Grundlage einer Schätzungsbefugnis zu begründen, betrifft keine Rechtsfrage, die abstrakt beantwortet werden kann, sondern eine Frage des Einzelfalls (BFH 7.6.22, VIII B 51/21, Beschluss). |

     

    Nach § 162 Abs. 1 S. 1 AO hat die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. § 96 Abs. 1 S. 1 HS. 2 FGO i. V. m. § 162 AO gibt dem FG eine eigene Schätzungsbefugnis. Gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 AO sind die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen bestehen. Ob solche tatsächlichen Anhaltspunkte vorliegen, betrifft eine Frage des Einzelfalls und keine abstrakte Rechtsfrage. Dies gilt insbesondere für Aufzeichnungsmängel und Indizien, aus denen das FG die Unvollständigkeit und Unrichtigkeit der aufgezeichneten Einnahmen ableitet. Einer abstrakten Aussage ist eine solche Fragestellung nicht zugänglich. Dies betrifft auch die Frage, ob das Schwärzen der Kontoauszüge des Klägers im Streitfall in zulässiger Weise in einem Umfang erfolgte, der einerseits keine Rückschlüsse auf Mandanten des Klägers zuließ und andererseits einen Abgleich der Zahlungseingänge mit den abgerechneten Leistungen des Klägers ermöglichte.

     

    Die Beschwerde des Anwalts wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des FG Münster (18.3.21, 8 K 3612/17 E) wurde damit als unbegründet zurückgewiesen. Auch die übrigen vorgebrachten Gründe rechtfertigten nach Ansicht des BFH keine Zulassung der Revision.

    Quelle: ID 48524385