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  • · Nachricht · Betriebsschließungsversicherung

    Kein Versicherungsschutz für Krankenhaus während Corona-Pandemie

    | Das LG Frankfurt am Main (30.6.23, 2-08 O 210/22, Urteil) hat entschieden, dass ein Krankenhaus keine Leistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung erhält. Das klagende Krankenhaus hatte eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen, die jedoch keine Leistungen für die Einschränkungen im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Corona-Virus vorsah. Die Maßnahmen, die das Krankenhaus aufgrund der Pandemie im ersten Lockdown im Frühjahr 2020 ergreifen musste, dienten der Schaffung von Behandlungskapazitäten und nicht dem Schutz gegen die Verbreitung des Virus. Daher besteht kein Anspruch auf Versicherungsleistungen. |

     

    Obwohl COVID-19 als gefährliche Infektionskrankheit gilt, zielte die angeordnete Aussetzung nicht notwendiger Behandlungen durch die Corona-Verordnung nicht darauf ab, die Verbreitung des Virus zu verhindern. Die Maßnahmen dienten ‒ jedenfalls in Hessen ‒ der Schaffung von Behandlungskapazitäten. Nicht entscheidend war, dass die Einschränkung des Klinikbetriebs auch geeignet war, die Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus zu verlangsamen. Diese Folge war lediglich ein Reflex der Absicht, die Behandlungskapazitäten zu erhöhen.

    Quelle: ID 49619905