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Die Kosten einer Betriebsfeier sind auf alle Anwesenden aufzuteilen
| Bei der Bewertung von Arbeitslohn anlässlich einer Betriebsveranstaltung sind alle mit dieser in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Aufwendungen des Arbeitgebers anzusetzen, ungeachtet dessen, ob sie beim Arbeitnehmer einen Vorteil begründen können. Die danach zu berücksichtigenden Aufwendungen (Gesamtkosten) des Arbeitgebers sind zu gleichen Teilen auf die bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmer aufzuteilen (BFH 29.4.21, VI R 31/18).|
Alle der Betriebsveranstaltung direkt zuzuordnenden Aufwendungen des Arbeitgebers sind in die Bemessungsgrundlage nach § 19 Abs. 1 S.1 Nr. 1a S. 2 EStG einzustellen. Leistungen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Betriebsveranstaltung stehen, sind hingegen nicht zu berücksichtigen. Ebenso sind rechnerische Selbstkosten des Arbeitgebers für den äußeren Rahmen und steuerfreie Leistungen für Reisekosten nicht in die Gesamtkosten einer Betriebsveranstaltung einzubeziehen (BTDrucks 18/3441, 57).
Die Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer sind sodann mit den anteilig auf den Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen entfallenden Aufwendungen des Arbeitgebers i. S. d. Satzes 2 und damit den anteiligen Gesamtkosten der Veranstaltung anzusetzen (§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a S. 5 EStG). Abzustellen ist insoweit auf die teilnehmenden Arbeitnehmer/Begleitpersonen (ebenso BMF BStBl I 15, 832).
Der entgegenstehenden Auffassung des FG Köln (27.6.18, 3 K 870/17), nach der bei der Bemessung des dem einzelnen Arbeitnehmer zufließenden Vorteils auf die Anzahl der angemeldeten Arbeitnehmer abzustellen ist, vermochte sich der BFH nicht anzuschließen. Eine dahingehende Aufteilung der Gesamtkosten sei weder im Gesetzeswortlaut angelegt noch entspreche sie dem Sinn und Zweck der Neuregelung.