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  • · Nachricht · Betriebsverpachtung

    Zwangsbetriebsaufgabe bei Verpachtung einer Apotheke im Ganzen

    | Die Verpachtung einer Apotheke im Ganzen führt nicht zur Zwangsbetriebsaufgabe, selbst wenn der Verpächter für eine spätere Wiederaufnahme zu alt wäre oder das Inventar der Apotheke veräußert wird ( BFH 3.4.14, X R 16/10 ). |

     

    Ein Gewerbetreibender muss die im Betriebsvermögen ruhenden stillen Reserven nicht aufdecken, wenn er selbst die gewerbliche Tätigkeit einstellt und den Betrieb als Ganzes oder wenigstens alle wesentlichen Betriebsgrundlagen verpachtet und auch nicht „klar und eindeutig“ die Aufgabe des Betriebs erklärt. Ohne Aufgabeerklärung ist davon auszugehen, dass der Gewerbetreibende den unterbrochenen Betrieb später wieder aufnehmen will. Ausnahmsweise wird eine Aufgabe auch ohne entsprechende Erklärung unterstellt, wenn sich aus den äußeren Umständen ergibt, dass der Betrieb endgültig aufgegeben werden soll (Zwangsbetriebsaufgabe). Für die Annahme der Wiederaufnahmeabsicht reicht es, wenn der Verpächter die Möglichkeit hat, einen ähnlichen Gewerbebetrieb „fortzuführen“. Die Gleichartigkeit des fortgeführten Betriebs mit dem ursprünglich verpachteten Betrieb wird nicht gefordert.

     

    Auch kommt es nicht darauf an, ob der Verpächter bei der Wiederaufnahme des eigenen Betriebs nach Ablauf der Pachtzeit schon zu alt wäre; denn er muss die Wiederaufnahme nicht in eigener Person planen. Es reicht aus, wenn seinem Rechtsnachfolger - einem Gesamtrechtsnachfolger oder einem unentgeltlichen Einzelrechtsnachfolger - objektiv die Möglichkeit verbleibt, den Betrieb wieder aufzunehmen.

     

    Auch die (spätere) Veräußerung des Apothekeninventars führt nicht zu einer zwangsweisen Betriebsaufgabe der Apotheke; denn Rechtsprechung geht bei Groß- und Einzelhandelsunternehmen sowie bei Hotel- und Gaststättenbetrieben im Gegensatz zum produzierenden Gewerbe davon aus, dass die gewerblich genutzten Räume regelmäßig den wesentlichen Betriebsgegenstand bilden, die dem Handelsgeschäft das Gepräge geben. Die Einrichtung ist keine wesentliche Betriebsgrundlage.

     

    PRAXISHINWEIS | Die Entscheidung ist zur Rechtslage vor dem 4.11.11 ergangen. Für Betriebsaufgabe nach dem 3.11.11 ist § 16 Abs. 3b EStG einschlägig. Danach gilt in den Fällen der Betriebsunterbrechung und der Betriebsverpachtung im Ganzen ein Gewerbebetrieb nicht als aufgegeben, bis der Steuerpflichtige die Aufgabe ausdrücklich gegenüber dem Finanzamt erklärt oder dem Finanzamt Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen für eine Aufgabe erfüllt sind. Die Aufgabe des Gewerbebetriebs ist rückwirkend für den vom Steuerpflichtigen gewählten Zeitpunkt anzuerkennen, wenn die Aufgabeerklärung spätestens drei Monate nach diesem Zeitpunkt abgegeben wird. Wird die Aufgabeerklärung nicht spätestens drei Monate nach dem vom Steuerpflichtigen gewählten Zeitpunkt abgegeben, gilt der Gewerbebetrieb erst in dem Zeitpunkt als aufgegeben, in dem die Aufgabeerklärung beim Finanzamt eingeht.

     

     

     

    Quelle: ID 42719348