· Fachbeitrag · Bewertungsportale
Jameda muss ‒ nach der Kündigung des Accounts ‒ gelöschte positive Bewertungen nicht wieder veröffentlichen
| Ein Arzt hat keinen Anspruch auf Wiederveröffentlichung einer positiven Bewertung, wenn Zweifel an der Bewertungsauthentizität von ihm nicht hinreichend ausgeräumt werden (LG München I 16.4.19, 33 O 6880/19). |
Bis zum Ende des Jahres 2017 hatte der Kläger auf dem Portal insgesamt 60 Bewertungen und die Gesamtnote 1,5 zu verzeichnen. Dann kündigte er sein „Premium Paket Gold“ bei der Jameda GmbH, die daraufhin zehn zugunsten des Klägers abgegebene Bewertungen mit der Begründung löschte. Der Arzt konnte nicht zur Überzeugung der Kammer nachweisen, dass die Löschungen als Reaktion auf seine Kündigung erfolgten. Der zeitliche Zusammenhang allein genügte nach Auffassung des Gerichts hierfür nicht, weil Jameda unbestritten bereits in der Vergangenheit positive Bewertungen des Klägers aufgrund eines negativ verlaufenen Prüfverfahrens gelöscht hatte.
Das LG hat für den Anspruch auf Wiederveröffentlichung gelöschter positiver Bewertungen die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze für den (spiegelbildlichen) Anspruch auf Löschung negativer Bewertungen (BGH 1.3.16, VI ZR 34/15) herangezogen und auf die vorliegende umgekehrte Konstellation übertragen. Danach hat zunächst der klagende Arzt den behaupteten Rechtsverstoß konkret zu rügen. Nur eine hinreichend konkrete Rüge einer behaupteten Rechtsverletzung löst sodann eine Prüfpflicht des beklagten Bewertungsportals aus, an die strenge Anforderungen zu stellen sind. Darlegungs- und beweisbelastet für die Unrichtigkeit der Löschung und damit für die Validität der Bewertung ist jedoch zunächst der klagende Arzt, die Beklagte trifft allerdings eine sog. sekundäre Darlegungslast.