· Nachricht · Bewirtungsaufwendungen
Wein ist keine bloße Aufmerksamkeit
| „Übliche Gesten der Höflichkeit“ fallen nicht unter die Abzugsbeschränkung für Bewirtungskosten (vgl. R 4.10 Abs. 5 S. 9 Nr. 1 der EStR 2013), solange es sich um Aufmerksamkeiten in geringem Umfang (wie Kaffee, Tee, Gebäck) handelt (vgl. BFH 17.7.13, X R 37/10 ). Wein, überhaupt alkoholische Getränke anlässlich einer geschäftlich veranlassten Besprechung - sei es mit Mandanten oder mit Fachkollegen - liegen unabhängig vom Wert des Verzehrs außerhalb dessen, was gewöhnlich bei einer geschäftlich veranlassten Besprechung erwartet werden kann, und überschreiten den Rahmen der Üblichkeit (FG Münster 28.11.14, 14 K 2477/12 E, U). |
Der Kläger war als selbstständiger Steuerberater und Wirtschaftsprüfer tätig. Das FA hatte die Aufwendungen für den Erwerb von Wein nicht als Betriebsausgaben zum Abzug zugelassen. Im Ergebnis zu Recht, wie das FG Münster urteilt. Es liege eine geschäftlich veranlasste Bewirtung und keine bloße Aufmerksamkeit vor. Da der Kläger nicht die zum Abzug von Bewirtungsaufwendungen erforderlichen Angaben (§ 4 Abs. 5 S.1 Nr. 2 S. 2 EStG) gemacht hat und auch nicht zeitnah Eigenbelege erstellt hat, war der Betriebsausgabenabzug zu versagen. Da die Aufwendungen für den Erwerb von Wein nichtabzugsfähige Aufwendungen i.S. des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG waren, durfte die hierauf entfallenden Umsatzsteuerbeträge nach § 15 Abs. 1a UStG nicht als Vorsteuern abgezogen werden.
PRAXISHINWEIS | Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige bei einer Bewirtung außerhalb einer Gaststätte gemäß § 4 Abs. 5 S.1 Nr. 2 S. 2 EStG zeitnah und schriftlich in einem (Eigen)beleg Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen anzugeben. Bewirtungsaufwendungen müssen von Anfang an, fortlaufend und zeitnah, gesondert von sonstigen Betriebsausgaben schriftlich festgehalten werden, weil sie später nur so überprüfbar sind (BFH 26.2.04, IV R 50/01, BStBl II 04, 502, m.w.N.). |