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  • · Nachricht · Bilanzierung

    Bilanzierung eines Gesellschafterdarlehens bei Veräußerung des Mitunternehmeranteils

    | Wird ein Gesellschafterdarlehen im Rahmen der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils an den Neugesellschafter abgetreten, ist für diesen eine eigene Sonderbilanz zu erstellen, während die Sonderbilanz des Altgesellschafters aufzulösen ist (BFH 16.3.17, IV R 1/15). |

     

    Ein Gesellschafterdarlehen wird in der Gesamthandsbilanz als funktionales Eigenkapital erfasst. Zeitgleich ist für den darlehensgebenden Gesellschafter eine Sonderbilanz mit gleichlautender Darlehensforderung zu erstellen. Die Sonderbilanz ist streng gesellschafterbezogen. Endet die Mitunternehmerstellung, wird die Darlehensverbindlichkeit in der Gesamthandsbilanz zu Fremdkapital. Die korrespondierende Bilanzierung erlischt.

     

    PRAXISHINWEIS | Wird das Darlehen von dem Neugesellschafter fortgeführt, tritt dieser nicht automatisch in die Sonderbilanz des Altgesellschafters ein. Für den Neugesellschafter ist eine eigene, neue Sonderbilanz aufzustellen. Es entsteht eine eigene Pflicht zur korrespondierenden Bilanzierung. Das Darlehen wird in der Sonderbilanz nicht mit dem Nennwert, sondern mit den Anschaffungskosten des Neugesellschafters erfasst. Liegen diese unter dem Nennwert, führen spätere Darlehenstilgungen zur Gewinnrealisierung beim Neugesellschafter.

     

    StB Janine Peine, Wolfenbüttelwww.schmidt-kosanke.de

    Quelle: ID 44723299