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Ein steuerlich nicht anerkanntes Angehörigen-Darlehen darf nicht als Verbindlichkeit passiviert werden
| Das dem Betriebsinhaber von einem Angehörigen gewährte Darlehen, das zwar zivilrechtlich - mit Blick auf den Fremdvergleich aber nicht steuerrechtlich - anzuerkennen ist, gehört nicht in das Betriebsvermögen, sondern in das Privatvermögen des Betriebsinhabers. Die Zinsen sind nicht als Betriebsausgaben abziehbar und die Darlehensvaluta selbst ist dem Privatvermögen des Betriebsinhabers zuzuordnen. Wenn und soweit die Darlehensvaluta dem betrieblichen Konto gutgeschrieben wird, ist sie in der Bilanz als Einlage zu erfassen, nicht aber als Verbindlichkeit gegenüber Dritten ( BFH 22.4.15, IV B 76/14 ). |
Der BFH wies damit die Nichtzulassungsbeschwerde des Finanzamts mangels grundsätzlicher Bedeutung zurück. Auch zur Rechtsfortbildung war die Revision nicht zuzulassen. Denn die nach Ansicht des FA gegebene Vergleichbarkeit mit dem Sachverhalt der Entscheidung des BFH (6.10.09, I R 4/08, BStBl II 10, 177) wurde nicht ausreichend dargelegt. Im Fall der Kapitalüberlassung eines Gesellschafters an die Kapitalgesellschaft geht es um die Frage, ob der Gesellschafter der Gesellschaft ein Darlehen gewährt oder eine Einlage leistet. Demgegenüber gewährt der Darlehen gebende Angehörige in jedem Fall ein Darlehen. Es stellt sich lediglich die Frage, ob es sich um ein betrieblich veranlasstes Darlehen handelt mit der Folge, dass die Verbindlichkeit zum Betriebsvermögen des Darlehensnehmers gehört, oder ob es sich um ein privat veranlasstes Darlehen handelt mit der Folge, dass die Verbindlichkeit zum Privatvermögen des Darlehensnehmers gehört, er das überlassene Kapital aber in sein Betriebsvermögen einlegt. Anders als der Gesellschafter kann der Darlehen gebende Angehörige das zur Verfügung gestellte Kapital nicht in das Gesellschaftsvermögen einlegen. Das FA hatte sich in seiner Beschwerdebegründung mit diesem entscheidenden Unterschied der beiden Sachverhalte nicht auseinandergesetzt.