· Fachbeitrag · Bilanzierung
Rolle rückwärts: Keine Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen
| Das BMF hat sein viel diskutiertes Schreiben zur Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen aus 2015 aufgehoben. Damit gilt wieder die alte Rechtslage, wonach bei Abschlagszahlungen grundsätzlich noch keine Gewinnrealisierung eintritt ( BMF 15.3.16, IV C 6 - S 2130/15/10001 ). |
Bei Planungsleistungen eines Ingenieurs tritt eine Gewinnrealisierung nach § 8 Abs. 2 HOAI a. F. nicht erst mit der Abnahme oder Stellung der Honorarschlussrechnung ein, sondern bereits dann, wenn der Anspruch auf Abschlagszahlung entstanden ist (BFH 14.5.14, VIII R 25/11). Die Urteilsgrundsätze wollte das BMF (29.6.15, IV C 6 - S 2130/15/10001) auch auf § 15 Abs. 2 HOAI n. F. und darüber hinaus sogar auf Abschlagszahlungen nach § 632a BGB anwenden. Trotz einer Übergangsregelung war die Kritik immens, sodass sich die Verwaltung nun dazu entschlossen hat, das Schreiben wieder aufzuheben.
Nach neuer Verwaltungsauffassung sollen Gewinnrealisierungen somit nur für Abschlagszahlungen i.S. des § 8 Abs. 2 HOAI a. F. anfallen, die bis zum 17.8.09 vertraglich vereinbart wurden. Für diese Fälle wird es nicht beanstandet, wenn die Grundsätze der BFH-Entscheidung erstmalig im Wirtschaftsjahr angewendet werden, das nach dem 23.12.14 beginnt. Zur Vermeidung von Härten kann der Steuerpflichtige den aus der erstmaligen Anwendung der Grundsätze resultierenden Gewinn gleichmäßig entweder auf das Wirtschaftsjahr der erstmaligen Anwendung und das folgende Wirtschaftsjahr oder auf das Wirtschaftsjahr der erstmaligen Anwendung und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre verteilen.