· Nachricht · Corona-Krise
Pfändung der Corona-Soforthilfe ist unzulässig
| Eine Kontenpfändung des FA, die auch Beträge der Corona-Soforthilfe umfasst, ist rechtswidrig; denn die Corona-Soforthilfe erfolgt ausschließlich zur Milderung der finanziellen Notlage des betroffenen Unternehmens im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Sie dient nicht der Befriedigung von Gläubigeransprüchen, die vor dem 1.3.20 entstanden sind (FG Münster 13.5.20, 1 V 1286/20 AO). |
In einem Verfahren des einstweiligen Vollstreckungsschutzes (§ 258 AO) hatte der Antragsteller die Einstellung der Pfändung des Girokontos begehrt. Da das Konto mit einer vom FA ausgebrachten Pfändungs- und Einziehungsverfügung wegen Umsatzsteuerschulden belastet war, verweigerte die Bank die Auszahlung der Corona-Soforthilfe. Das FG Münster hat dem Antrag stattgegeben und das FA verpflichtet, die Kontenpfändung bis zum 27.6.20 einstweilen einzustellen und die Pfändungs- und Einziehungsverfügung aufzuheben. Da die Corona-Soforthilfe mit Bescheid vom 27.3.20 für einen Zeitraum von drei Monaten bewilligt wurde, war die Vollstreckung bis zum 27.6.20 einstweilen einzustellen.