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  • · Nachricht · Corona-Soforthilfen

    Rückforderung nur mit detaillierter Begründung möglich

    | Das Verwaltungsgericht Karlsruhe 11.10.2, 14 K 2955/23, 14 K 5099/23, nrkr.) hat in zwei Urteilen entschieden, dass die Rückforderung von Corona-Soforthilfen nur dann zulässig ist, wenn die Landesbank im Widerrufsbescheid detailliert darlegt, warum der jeweilige Zweck der Hilfe verfehlt wurde. Dies gilt insbesondere, wenn mehrere mögliche Verwendungszwecke im ursprünglichen Bewilligungsbescheid aufgeführt wurden. |

     

    Im Fall einer Fahrschule wurde die Rückforderung der Soforthilfe von der Landeskreditbank Baden-Württemberg bestätigt, da der beantragte Zweck ‒ die Überwindung eines Liquiditätsengpasses ‒ nicht eingetreten war. Hier war der Widerruf rechtmäßig, da der Zuschuss nicht für den angegebenen Zweck verwendet wurde.

     

    Im Gegensatz dazu entschied das Gericht im Fall eines Kosmetikstudios zugunsten des Unternehmens. Das Gericht stellte fest, dass im Bewilligungsbescheid mehrere alternative Verwendungszwecke ‒ darunter die Überwindung existenzbedrohenden Wirtschaftslage, eines Liquiditätsengpasses sowie die Absicherung gegen Umsatzeinbrüche ‒ genannt waren. Da der Widerrufsbescheid nur den fehlenden Liquiditätsengpass als Grund angab, aber nicht auf die anderen möglichen Zwecke einging, wurde der Widerruf als unzureichend begründet abgelehnt.

    Quelle: ID 50296200