· Fachbeitrag · Corona-Soforthilfen
Steuerliche Behandlung und Rechtsweg bei den Corona-Soforthilfen
von StB Christian Herold, Herten, www.herold-steuerrat.de
| Selbstständige, Freiberufler und Kleinunternehmer sahen und sehen in der Corona-Krise nicht nur ihre Gesundheit, sondern auch ihre Existenzgrundlage bedroht. Sie trifft die aktuelle Krisensituation besonders hart. Deshalb hat der Bund über die Länder unbürokratisch eine sog. Corona-Soforthilfe gezahlt. Die Frage ist, wie dieser Zuschuss steuerlich zu behandeln ist und welcher Weg bei Rechtsstreitigkeiten zu gehen ist. |
1. Steuerliche Behandlung der Corona-Soforthilfen
Die Soforthilfe erfolgt im Rahmen eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschusses. Anträge konnten von gewerblichen und gemeinnützigen Unternehmen, Solo-Selbstständigen und von Angehörigen der Freien Berufe, einschließlich Künstler/innen, mit bis zu 50 Beschäftigten (umgerechnet auf Vollzeitkräfte) gestellt werden. Die Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten und beträgt für drei Monate (ab Datum der Antragstellung):
- 9.000 EUR für antragsberechtigte Solo-Selbstständige und Antragsberechtigte mit bis zu 5 Beschäftigten,
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses PFB Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 21,90 € / Monat
Tagespass
einmalig 15 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig