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  • · Fachbeitrag · Corona-Soforthilfen

    Steuerliche Behandlung und Rechtsweg bei den Corona-Soforthilfen

    von StB Christian Herold, Herten, www.herold-steuerrat.de

    | Selbstständige, Freiberufler und Kleinunternehmer sahen und sehen in der Corona-Krise nicht nur ihre Gesundheit, sondern auch ihre Existenzgrundlage bedroht. Sie trifft die aktuelle Krisensituation besonders hart. Deshalb hat der Bund über die Länder unbürokratisch eine sog. Corona-Soforthilfe gezahlt. Die Frage ist, wie dieser Zuschuss steuerlich zu behandeln ist und welcher Weg bei Rechtsstreitigkeiten zu gehen ist. |

    1. Steuerliche Behandlung der Corona-Soforthilfen

    Die Soforthilfe erfolgt im Rahmen eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschusses. Anträge konnten von gewerblichen und gemeinnützigen Unternehmen, Solo-Selbstständigen und von Angehörigen der Freien Berufe, einschließlich Künstler/innen, mit bis zu 50 Beschäftigten (umgerechnet auf Vollzeitkräfte) gestellt werden. Die Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten und beträgt für drei Monate (ab Datum der Antragstellung):

     

    • 9.000 EUR für antragsberechtigte Solo-Selbstständige und Antragsberechtigte mit bis zu 5 Beschäftigten,