· Nachricht · Corona-Tests
Kostenübernahme durch Arbeitgeber für Mitarbeiter steuerfrei
| Schafft der Arbeitnehmer auf eigene Kosten Schutzmasken an, die er bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit nutzt, sind die Ausgaben als Werbungskosten absetzbar. Für den Werbungskostenabzug ist es in diesem Fall unschädlich, wenn die Schutzmasken auch auf den Wegen zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte getragen werden. Darüber hinaus können die Aufwendungen für die Anschaffung von (Atem-)Schutzmasken jedoch weder als Sonderausgaben noch als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden (Bundesfinanzministerium in „FAQ Corona Steuern“, Stand 15.9.21). |
Im Einzelnen:
- Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten von Covid-19-Tests (Schnelltest, PCR- und Antikörper-Tests), ist es aus Vereinfachungsgründen nicht zu beanstanden, von einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers auszugehen. Ein Corona-Test ist keine Gegenleistung für die Arbeit des Mitarbeiters, sondern soll verhindern, dass der Virus einen Betrieb lahmlegt. Somit ist die Kostenübernahme für den Mitarbeiter kein Arbeitslohn.
- Müssen Arbeitnehmer bei Dienstreisen in Hotels oder Flugzeugen einen negativen Corona-Test vorlegen, kann der Arbeitgeber die Kosten steuerfrei erstatten, denn hier handelt es sich um steuerfreie Reisenebenkosten (§ 3 Nr. 16 EStG).
- Wird eine Corona-Impfung durch den Betriebsarzt vorgenommen, ist ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers anzunehmen, sodass diese Leistung beim Arbeitnehmer steuerfrei bleibt.
- Nicht zum Arbeitslohn gehören „Maßnahmen des Arbeitgebers zur Vorbeugung spezifisch berufsbedingter Beeinträchtigungen der Gesundheit, wenn die Notwendigkeit der Maßnahmen zur Verhinderung krankheitsbedingter Arbeitsausfälle durch Auskünfte des medizinischen Dienstes einer Krankenkasse bzw. Berufsgenossenschaft oder durch Sachverständigengutachten bestätigt wird“ (H 19.3 LStR).
- Stellt der Arbeitgeber dem Mitarbeiter Atemschutzmasken zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit zur Verfügung, ist ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers anzunehmen. Somit bleibt die Leistung beim Arbeitnehmer steuerfrei.
Quelle: ID 47977348