· Fachbeitrag · Coronapandemie
BMF klärt Zweifelsfragen zur Steuerfreiheit für den Pflegebonus
| Im Juni 2022 wurde das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz (BGBl I 22, 911) verkündet. Ein wichtiger Punkt in diesem Gesetz ist die Steuerfreiheit für den Corona-Pflegebonus. Das BMF nimmt nun in einem umfassenden Fragen-Antworten-Katalog zu Zweifelsfragen rund um den Corona-Pflegebonus Stellung (FAQ Corona (Steuern) unter Punkt VIII). |
Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich
Arbeitnehmern, die in bestimmten Einrichtungen (wie z. B. Krankenhäusern, Arzt- und Zahnarztpraxen etc.) arbeiten, kann eine bis zu einem Betrag von 4.500 EUR steuerfreie Sonderzahlung (§ 3 Nr. 11b EStG) zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Coronakrise gewährt werden. Die Steuerbefreiung gilt für Sonderzahlungen zwischen dem 18.11.21 und dem 31.12.22. Begünstigt sind nicht nur Leistungen, die aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen (insbesondere Pflegebonusgesetz) oder aufgrund von Beschlüssen der Bundes- oder einer Landesregierung gewährt werden, sondern auch freiwillige Leistungen der Arbeitgeber (zum Beispiel freiwillige Aufstockungen der Leistungen nach dem Pflegebonusgesetz).
Gilt das auch für Auszubildende, Freiwillige und nicht pflegerisch Tätige?
Der Kreis der Anspruchsberechtigten in Bezug auf die Steuerbefreiung umfasst nicht nur examinierte Pflegekräfte, sondern auch
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