· Nachricht · Darlehen an Nahestehende
Verdeckte Gewinnausschüttung bei unsicherem Gesellschafter-Darlehen bei Auszahlung oder bei Ausfall?
| Die Ausreichung eines Darlehens mit unsicherer Rückzahlung an eine dem Gesellschafter nahestehende Person ist als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu werten. Die steuerliche Anerkennung des Darlehens war abzulehnen, da die Rückzahlung aufgrund der finanziellen Lage des Darlehensnehmers unwahrscheinlich war (FG Düsseldorf 28.10.22, 1 K 465/19 E,AO, Rev. BFH VIII R 10/24 ). |
Eine GmbH hatte einer finanziell angeschlagenen, dem Gesellschafter nahestehenden Person ein Darlehen in Millionenhöhe gewährt, ohne entsprechende Sicherheiten zu verlangen. Das FA erkannte das Darlehensverhältnis aufgrund gesellschaftsrechtlicher Veranlassung nicht an und nahm eine verdeckte Gewinnausschüttung bereits im Jahr der Auszahlung des Darlehens an. Diese Sichtweise wurde vom FG Düsseldorf bestätigt. Das Gericht stellte fest, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer unter den gegebenen Umständen das Darlehen nicht ohne Sicherheiten gewährt hätte, da die Rückzahlung von Anfang an zweifelhaft war. Diese Praxis hielt einem Fremdvergleich nicht stand.
Das FG stellte zudem klar, dass die Erfassung und Verbuchung der Zahlungen in der Bilanz der GmbH die Annahme einer vGA nicht verhindert. Der Aktivtausch ‒ das heißt die Umwandlung von Bankguthaben in eine Darlehensforderung ‒ sei steuerlich irrelevant, wenn das Darlehen gesellschaftsrechtlich veranlasst und von Beginn an nicht werthaltig sei.
Da der BFH die Revision zugelassen hat, steht eine höchstrichterliche Entscheidung bevor. Der BFH wird klären, ob eine vGA bereits bei der Auszahlung des Darlehens anzunehmen ist oder erst im Zeitpunkt des Ausfalls.