· Nachricht · Digitalisierung im Gesundheitswesen
Honorarkürzung bei Weigerung, die Praxis an die Telematik-Infrastruktur anzuschließen
| Das Bundessozialgericht hat über die Rechtmäßigkeit des Honorarabzugs bei Nichtinstallation des Telematikinfrastruktur-Konnektors (TI) entschieden. Es hat die Revisionsklage einer BAG zurückgewiesen und den Honorarabzug bei Nichtinstallation des TI-Konnektors für rechtmäßig erklärt (BSG 6.3.24, B 6 KA 23/22 R). |
Die BAG hatte sich in ihrer Klagebegründung auf erhebliche gesetzgeberische Mängel hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Vorgaben und die unzulässige Einschränkung der Berufsfreiheit berufen. Das BSG kam aber zu dem Schluss, dass mit § 291b SGB V a.F. eine taugliche und rechtmäßige Rechtsgrundlage für den Honorarabzug bestand. Daher war die Honorarkürzung für das erste Quartal 2019 rechtmäßig.
Quelle: ID 50021064