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Leistungsverordnung per Videosprechstunde
| Ärzte können Heilmittel, häusliche Krankenpflege und Leistungen zur medizinischen Rehabilitation künftig ‒ als Folgeverordnung, nicht als erstmalige Verordnung ! ‒ auch per Videosprechstunde verordnen. Der G-BA hat seine Richtlinien entsprechend konkretisiert (Mitteilung des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 19.1.23).|
Die Richtlinienänderungen treten in Kraft, wenn sie das Bundesgesundheitsministerium nicht beanstandet und der G-BA die Beschlüsse im Bundesanzeiger veröffentlicht hat. Anschließend prüft noch der BA, ob die ärztliche und psychotherapeutische Vergütung angepasst werden muss.
Weiterführender Hinweis
Bestimmte Leistungen können zukünftig auch per Videosprechstunde verordnet werden (Pressemitteilung G-BA vom 19.1.23)
Quelle: ID 49246231