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  • · Nachricht · Doppelbesteuerung von Renten

    Steuern sind trotz Verfassungsbeschwerde zu zahlen

    | Bereits vor einigen Monaten hatte der BFH (19.5.21, X R 33/19 und X R 20/21) seine beiden Urteile zur möglichen Doppelbesteuerung von Renten veröffentlicht. Zwischenzeitlich wurde Verfassungsbeschwerde (BVerfG 2 BvR 1143/21 und 2 BvR 1140/21) eingelegt. Besteht nun die Möglichkeit, eine Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuer zu erlangen, die auf die vermeintlich zu hoch besteuerte Rente entfällt? Der BFH bleibt hart: Eine Aussetzung der Vollziehung kommt nicht in Betracht (BFH 24.8.21, X B 53/21). |

     

    Nach wie vor haben Betroffene also nur eine Möglichkeit, um bereits heute schon eine Steuerminderung zu erreichen: Wer der Ansicht ist, dass eine Doppelbesteuerung seiner Renten nach den Parametern des BFH eintritt, muss Einspruch gegen betreffende Steuerbescheide einlegen und eine konkrete Berechnung beifügen, die die Doppelbesteuerung aufzeigt. Und dem Einspruch müssen geeignete Unterlagen (Versicherungsverlauf, Steuerbescheide und Steuererklärungen für die Jahre der Einzahlungsphase) beigefügt werden.

     

    • Hintergrund

    Der BFH hält eine Doppelbesteuerung nur in wenigen Einzelfällen für möglich. Die grundsätzliche Systematik der Rentenbesteuerung hält er für rechtens, also den begrenzten Abzug der Altersvorsorgeaufwendungen im Erwerbsleben, verbunden mit der nur teilweisen Steuerbefreiung der Renten in der Auszahlungsphase. Eine doppelte Besteuerung zeichne sich erst für spätere Rentnerjahrgänge ab.

     

    Es geht nach wie vor um die Frage, wie eine Doppelbesteuerung konkret berechnet wird. Der BFH hat eine sehr schematische Sichtweise eingenommen, die nur im Einzelfall zu einer zu hohen Besteuerung von Renten führt. Ob die Verfassungshüter aus Karlsruhe das anders sehen, bleibt natürlich abzuwarten. Doch immerhin ergehen Steuerbescheide hinsichtlich einer eventuellen Überbesteuerung von Renten seit einigen Wochen vorläufig. Bei einer positiven Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts könnten vorläufig ergangenen Steuerbescheide also geändert werden, ohne dass zuvor ein Einspruch eingelegt werden musste.

     

    Wer die komplizierte Berechnung nicht vornehmen kann oder möchte, der kann nur auf einen günstigen Ausgang der Verfassungsbeschwerden hoffen. Bis dahin muss er die Steuern zahlen, und zwar ohne „Wenn und Aber.“

     

    PRAXISTIPP | Im Beitrag „Alterseinkünfte ‒ Wie ist eine mögliche Doppelbesteuerung nun nachzuweisen?“ (Herold, PFB 21, 190) finden Sie ein Berechnungsschema und einen Mustereinspruch. Zugegeben ist die Berechnung aufwendig. Aber es geht leider nicht einfacher. Man mag die Haltung des BFH zwar kritisieren, doch die Urteile sind nun einmal in der Welt.

     
    Quelle: ID 47762113

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