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  • · Fachbeitrag · DSGVO

    Ohne Einverständnis angelegte Basisprofile auf einem Bewertungsportal müssen gelöscht werden

    | Drei Ärzte haben erfolgreich Jameda auf Löschung des ohne ihr Einverständnis angelegten Profils verklagt (LG München 6.12.19, 25 O 13978/18, 25 O 13979/18 und 25 O 13980/18, nrkr). |

     

    Das Gericht betonte zwar, dass das von Jameda betriebene Ärztebewertungsportal eine von der Rechtsordnung grundsätzlich gebilligte und gesellschaftlich erwünschte Funktion erfülle. Das gelte aber nur, solange Jameda seine Stellung als „neutraler Informationsmittler“ wahre und seinen zahlenden Kunden keine „verdeckten Vorteile“ gegenüber den nicht zahlenden Basiskunden verschaffe. Eine Gewährung „verdeckter Vorteile“ sei jedoch dann gegeben, wenn die ohne ihre Einwilligung aufgenommenen Basiskunden auf dem Portal als „Werbeplattform“ für Premiumkunden benutzt würden und letzteren durch die Darstellung ein Vorteil gewährt werde, der für die Nutzer nicht erkennbar sei. Dann diene das Portal nicht mehr allein dem Informationsaustausch zwischen (potenziellen) Patienten. In diesem Fall müssten Ärzte nicht hinnehmen, ohne ihre Einwilligung als Basiskunden aufgeführt zu werden.

     

    Rechtlich hat das LG den Anspruch der Kläger auf Löschung des ohne Einwilligung eingerichteten Profils bzw. auf Unterlassung der konkreten Verletzungsformen jeweils auf §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB analog i. V. mit Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO gestützt. Sie hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass die Bewertungsplattform sich nicht auf das sog. Medienprivileg der Datenschutzgrundverordnung (Art. 85 Abs. 2 DSGVO) stützen kann, da Jameda keine Datenverarbeitung zu „journalistischen Zwecken“ vornehme.

    Quelle: ID 46246321