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  • · Fachbeitrag · DSGVO/Datenschutz

    Wie weit geht der Anspruch auf Herausgabe der Patientenakten aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO?

    von RA Tim Hesse, Kanzlei am Ärztehaus, Münster/Dortmund

    | Ein Patient kann seinen Anspruch auf die Herausgabe von Behandlungsunterlagen sowohl auf § 630g BGB als auch auf Art. 15 DSGVO stützen. Beide Ansprüche stehen gleichberechtigt nebeneinander. Zur Erfüllung des Datenschutz-Auskunftsanspruchs muss die erstmalige Herausgabe kostenlos erfolgen. Dies hat das LG Dresden (29.5.20, 6 O 76/20) bestätigt. Doch wie weit reicht der DSGVO-Anspruch? Sind danach wirklich alle Patientendaten kostenfrei zu übermitteln? |

    Sachverhalt

    Vor dem LG Dresden forderte eine Patientin von einem Krankenhaus, in dem sie behandelt worden war, die unentgeltliche Übermittlung der Behandlungsunterlagen auf elektronischem Weg im PDF-Format. Da Behandlungsfehler zu einer Beeinträchtigung ihrer Sehfähigkeit geführt hätten, gehe sie von einem Schmerzensgeldanspruch aus. Die Klinik zog sich auf den Standpunkt zurück, eine Übersendung der Unterlagen auf einem Datenträger sei lediglich gegen ein Entgelt von 5,90 EUR zuzüglich Versandkosten möglich.

    Entscheidungsgründe

    Das Gericht verurteilte die Klinik, der ehemaligen Patientin unentgeltliche Auskunft über die bei ihr gespeicherten personenbezogenen Daten durch Übermittlung der vollständigen Behandlungsdokumentation im PDF-Format zu erteilen. Damit „vermischte“ das LG offenbar die von der Patientin geltend gemachten „Auskunftsansprüche“. Denn einerseits konstatierte es, ihrem Auskunftsverlangen sei vollumfänglich zu entsprechen. Andererseits ließ es ausdrücklich offen, ob der datenschutzrechtliche Anspruch tatsächlich so weit reicht wie der aus § 630g Abs. 1 S. 1 BGB oder der aus § 12 des ärztlichen Berufsrechts, wonach jeweils unbestritten grundsätzlich die gesamte Patientenakte zur Einsicht bereitzustellen bzw. zu kopieren ist. Seine Zurückhaltung in dieser Frage begründete das Gericht damit, dass der Patientin bis zum Urteilsspruch noch keinerlei Auskunft erteilt worden war.