· Nachricht · Ehegattenarbeitsverhältnis
Strenge Anforderungen an Pensionszusage unter Eheleuten
| Bei Eheleuten muss eine sonst nach § 6 Abs. 1 EStG wirksam erteilte Versorgungszusage außerdem ernsthaft gewollt und dem Grunde sowie der Höhe nach betrieblich veranlasst sein. Dies ist im Fremdvergleich zu ermitteln. Für die betriebliche Veranlassung spricht, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit eine vergleichbare Zusage auch einem familienfremden Arbeitnehmer erteilt worden wäre (BFH 15.4.15, VIII R 49/12). |
Der Ehemann betrieb eine Arztpraxis, in der seine Frau als Arbeitnehmerin beschäftigt war. Er sagte ihr ab der Vollendung des 60. Lebensjahres eine Altersrente zu und bildete für die Verpflichtung Rückstellungen. Er schloss weder eine Rückdeckungsversicherung zur Absicherung ab, noch erteilte er anderen Arbeitnehmern eine Pensionszusage. Das FA erkannte die Pensionsrückstellungen nicht an. Der BFH gab dem FA Recht.
Nach § 6a Abs. 1 EStG darf für eine Pensionsverpflichtung eine Rückstellung gebildet werden, wenn der Pensionsberechtigte
- einen Rechtsanspruch auf einmalige oder laufende Pensionsleistungen hat,
- die Zusage keinen nach Abs. 1 Nr. 2 der Vorschrift schädlichen Vorbehalt enthält und
- die Pensionszusage schriftlich erteilt ist.
Zwar lagen diese Voraussetzungen vor. Doch scheiterte die Pensionszusage am Fremdvergleich. Der Ehemann hat nicht nachgewiesen, dass er eine vergleichbare Versorgung anderen Angestellten mit vergleichbaren Tätigkeits- und Leistungsmerkmalen wie der Ehefrau gewährt hat. Dass die Pensionszulage nicht betrieblich veranlasst war, durfte auch aus dem Umstand geschlossen werden dass die Pensionszusage deutlich über dem Bruttoarbeitslohn der Ehefrau lag und mit einem fremden Dritten so nicht vereinbart worden wäre. Gleiches galt für die fehlende Absicherung der Pensionsansprüche mit einer Rückdeckungsversicherung.