Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Einbringung eines Betriebs in eine Mitunternehmerschaft

    Gewinnrealisierung kann auch bei Einbringung gegen Mischentgelt vermieden werden

    | Der BFH hat - gegen die Ansicht des BMF im Umwandlungsteuererlass - entschieden, dass bei der Einbringung eines Betriebs in eine Mitunternehmerschaft, für die der Einbringende ein Mischentgelt (Gesellschaftsrechten und Darlehensforderung gegen die Gesellschaft) erhält, nicht zwingend ein steuerpflichtiger Gewinn anfällt. Vielmehr kann eine Gewinnrealisierung bei Wahl der Buchwertfortführung dann vermieden werden, wenn die Summe aus dem Nominalbetrag der Gutschrift auf dem Kapitalkonto des Einbringenden bei der Personengesellschaft und dem gemeinen Wert der eingeräumten Darlehensforderung den steuerlichen Buchwert des eingebrachten Einzelunternehmens nicht übersteigt ( BFH 18.09.13, X R 42/10 ). |

     

    Im Streitfall hatte ein Einzelunternehmer seinen Betrieb, der einen Buchwert von 352.356,12 EUR, aber zugleich hohe stille Reserven aufwies, zum Buchwert in eine GmbH & Co. KG eingebracht. Zugleich nahm er seine Ehefrau und zwei Kinder mit Kapitalanteilen von insgesamt 100.000 EUR unentgeltlich in die neu gegründete KG auf. Er selbst erhielt in der KG einen Kapitalanteil von 150.000 EUR sowie eine Darlehensforderung von 102.356,12 EUR Sowohl das Finanzamt als auch das erstinstanzlich entscheidende Finanzgericht nahmen an, dass der Einzelunternehmer aufgrund der Einräumung der Darlehensforderung einen Gewinn von 95.717,65 EUR zu versteuern habe. Dem folgte der BFH nicht. Da die Summe aller Kapitalkonten sowie der Darlehensforderung (352.356,12 EUR) nicht größer sei als der Buchwert des bisherigen Einzelunternehmens, ergebe sich kein Gewinn.

     

    Die Entscheidung des BFH erweitert die bereits bestehenden Möglichkeiten der Unternehmen, durch Inanspruchnahme der Regelung des § 24 des Umwandlungssteuergesetzes Umstrukturierungen vorzunehmen, ohne dass dabei Ertragsteuern anfallen. Auch ist der BFH mit dieser Entscheidung von der Auffassung der Finanzverwaltung abgewichen, die in derartigen Fällen den Vorgang nach dem Verhältnis der beiden Teilleistungen in einen erfolgsneutral gestaltbaren und einen zwingend erfolgswirksamen - und damit steuererhöhenden - Teil aufspaltet (BMF 11.11.11, IV C 2 - S 1978-b/08/10001 - (2011/0903665), BStBl I 11, 1314, Tz. 24.07 sowie .

     

    Auf die unterschiedlichen Auffassungen, die derzeit zwischen dem IV. Senat des BFH und der Finanzverwaltung hinsichtlich der Anwendung der sogenannten Trennungstheorie in den Fällen der teilentgeltlichen Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter bei Mitunternehmerschaften (§ 6 Abs. 5 EStG) bestehen (vgl. einerseits BFH 19.9.12 IV R 11/12, BFHE 239, 76, andererseits BMF 12.9.13, IV C 6 - S 2241/10/10002, BStBl I 13, 1164), brauchte der X. Senat in dieser Entscheidung nicht einzugehen.

    Quelle: ID 42397902