· Nachricht · Einbringung nach § 24 UmwStG
Kein Übergang zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG erforderlich
| Bei der Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils zu Buchwerten nach § 24 UmwStG in eine Personengesellschaft für den die Gewinnermittlung bisher durch Einnahmen-Überschussrechnung vorgenommen wurde, ist ein Übergang zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG nicht erforderlich, sofern der Vermögensübergang zu Buchwerten erfolgt. Die anderslautende, im UmwSt-Erlass vertretene Auffassung ist insoweit überholt (OFD Frankfurt 24.10.14, S 1978 d A - 4 - St 510) |
Die Finanzverwaltung (BMF 11.11.11, BStBl I 11, 1314 Rz. 24.03) vertrat bisher die Auffassung, dass wenn die übernehmende Personengesellschaft für das Wirtschaftsjahr, in dem die Einbringung erfolgt ist, keine steuerliche Schlussbilanz zu erstellen hat, weil sie nach der Einbringung zulässigerweise zur Einnahmen-Überschussrechnung zurückkehrt, der Antrag i.S. des § 24 Abs. 2 S. 2 UmwStG in entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 2 S. 3 UmwStG spätestens bis zur erstmaligen Abgabe der entsprechend R 4.5 (6) EStR zu erstellenden Bilanz i.S. des § 24 Abs. 2 UmwStG bei dem für die Besteuerung der übernehmenden Personengesellschaft zuständigen Finanzamt gestellt werden muss.
Zwischenzeitlich aber hatte der BFH (11.4.13, III R 32/12) entschieden, dass bei der Realteilung einer freiberuflichen Mitunternehmerschaft, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, keine Verpflichtung zur Erstellung einer Realteilungsbilanz nebst Übergangsgewinnermittlung besteht, wenn die Buchwerte fortgeführt werden und die Mitunternehmer unter Aufrechterhaltung der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung ihre berufliche Tätigkeit in Einzelpraxen weiterbetreiben. Eine Realteilung zu Buchwerten ist aber genau der umgekehrte Fall einer Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Personengesellschaft zu Buchwerten nach § 24 UmwStG.