· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Abschreibungsvolumen von Freiberuflern bei Einbringung von Wirtschaftsgütern nicht gefährden!
von Dr. Stephan Peters, Haltern am See
| Es ist keine Aufteilung in einen entgeltlichen und in einen unentgeltlichen Teil bei Übertragung eines Wirtschaftsguts des Privatvermögens auf eine gewerbliche Personengesellschaft vorzunehmen, wenn der Wert des übertragenen Wirtschaftsguts nicht nur dem Kapitalkonto 1 (Festkapitalkonto), sondern auch auf einem gesamthänderisch gebundenen Rücklagenkonto gutgeschrieben wird. Es liegt ein vollentgeltliches Geschäft (Einbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten) vor (BFH 23.3.23, IV R 2/20). |
1. Hintergrund
Die Einbringung von Wirtschaftsgütern durch Freiberufler in ein betriebliches Gesamthandsvermögen wirft in der Praxis Fragen der steuerlichen Behandlung beim einbringenden Freiberufler als auch bei der den Gegenstand aufnehmenden Gesellschaft auf. Der BFH hat bereits in der Vergangenheit Grundsätze skizziert (BFH 24.1.08, IV R 37/06; BFH 17.7.08, I R 77/06), denen sich auch die Finanzverwaltung angeschlossen hat (BMF 29.3.00, IV C 2 -S 2178 - 4/00, BStBl I, 462; BMF 11.7.11, IV C 6 -S 2178/09/10001, BStBl I, 713).
- Danach stellt die Übertragung eines dem Privatvermögen zuzurechnenden Einzelwirtschaftsguts in das betriebliche Gesamthandsvermögen einen tauschähnlichen Vorgang dar, wenn dem Einbringenden als Gegenleistung für das eingebrachte Einzelwirtschaftsgut Gesellschaftsrechte gewährt werden. Diese Fälle der offenen Sacheinlage sind unproblematisch.
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