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Abtretung von Ansprüchen aus Rückdeckungsversicherungen als Arbeitslohn
| Die Abtretung der Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung an den Gesellschafter-Geschäftsführer bzw. an seinen Rechtsnachfolger verschafft diesem einen unmittelbaren Anspruch gegen die Versicherungsgesellschaft. Dies beinhaltet einen den Gesellschafter-Geschäftsführer bzw. seinen Rechtsnachfolger bereichernden Lohnzufluss (FG Niedersachsen 10.3.15, 12 K 70/14, Rev. BFH VI R 30/15). |
Geklagt hatte die Witwe eines Steuerberaters. Der Steuerberater war Mit-Geschäftsführer einer Steuerberatungs-GmbH. Die GmbH hatte ihren Geschäftsführern eine Pensionszusage erteilt und Rückdeckungsversicherungen abgeschlossen. Nach dem Tod veräußerte die Witwe dem anderen Mit-Geschäftsführer den Geschäftsanteil des Verstorbenen. Die Witwe verzichtete dabei gegen Abtretung von Ansprüchen aus zwei Rückdeckungsversicherungen auf ihre Ansprüche aus der Pensionszusage. Streitig war, ob diese Abtretung als Arbeitslohn zu versteuern ist.
Das FG Niedersachsen meint ja: Es entspricht der Rechtsprechung des (BFH (9.10.02, VI R 112/99, BStBl II 02, 884), dass die Abtretung der Ansprüche aus einer Rückdeckungsversicherung, die eine GmbH zur Absicherung einer Versorgungszusage zu Gunsten ihres Gesellschafter-Geschäftsführers abgeschlossen hat, regelmäßig eine Lohnzuwendung an den Gesellschafter-Geschäftsführer bzw. an seinen Rechtsnachfolger beinhaltet. Die Abtretung der Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung an den Gesellschafter-Geschäftsführer bzw. an seinen Rechtsnachfolger verschafft diesem einen unmittelbaren Anspruch gegen die Versicherungsgesellschaft. Dies beinhaltet einen den Gesellschafter-Geschäftsführer bzw. seinen Rechtsnachfolger bereichernden Lohnzufluss. Der Vorgang stellt sich somit nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs als Zuwendung des Arbeitgebers, der GmbH, an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer bzw. an eine dritte Person im Rahmen einer Lohnverwendungsabrede dar. Mit der Übertragung kommt es somit zum Zufluss eines steuerpflichtigen Sachbezugs.
Nach diesen Grundsätzen ist der Witwe durch die Abtretung der Zahlungsansprüche aus den Rückdeckungsversicherungen der GmbH Arbeitslohn zugeflossen. Die Höhe des Lohnzuflusses ergibt sich aus dem Wert der Rückdeckungsversicherungen einschließlich der Leistungen aus der Gewinnbeteiligung.