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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Auszahlung einer Kapitalversorgung vor 2005 aus einem Versorgungswerk

    | Eine vor Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes satzungsmäßig gebildete Kapitalversorgung ist nicht den Zahlungen aus privaten, vor dem 1.1.05 abgeschlossenen Lebensversicherungen gleichzustellen, die nach zwölfjähriger Vertragslaufzeit steuerfrei vereinnahmt werden konnten (FG Düsseldorf 12.3.15, 12 K 1200/14 E). |

     

    Der im Jahr 1964 geborene Kläger ist als Zahnarzt seit 1994 Pflichtmitglied des Versorgungswerks der Zahnärztekammer Nordrhein (VZN). Neben der Beitragspflicht für eine Rentenversorgung bestand satzungsgemäß auch eine Beitragspflicht für eine Kapitalversorgung, die wie eine kapitalbildende Lebensversicherung ausgestaltet war. Wegen des Alterseinkünftegesetzes (5.7.04, BStBl I 04, 554) wurde diese Versorgungsart durch Satzungsänderung abgeschafft. Für die bisherigen Teilnehmer wurde die Kapitalversorgung ab dem 1.1.05 beitragsfrei gestellt. Der Kläger ließ sich seinen Anspruch in 2011 auszahlen. Das Finanzamt besteuerte nach der Öffnungsklausel (§ 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb S. 2 EStG) und stellte 19,67 % der Auszahlung steuerfrei. Der Kläger wollte den ganzen Betrag steuerfrei wissen und argumentierte sinngemäß: Die Kapitalauszahlungen des VZN seien in der Vergangenheit wie Auszahlungen aus einer Lebensversicherung behandelt worden und müssten auch heute noch den Zahlungen aus privaten, vor dem 1.1.05 abgeschlossenen Lebensversicherungen gleichgestellt werden, die nach zwölfjähriger Vertragslaufzeit steuerfrei vereinnahmt werden könnten.

     

    Das FG geht im Streitfall ebenfalls von anderen Leistungen i.S. von § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG aus. Es liegt auch kein Verstoß gegen das Verbot der Doppelbesteuerung vor, denn es ist weder dargelegt noch nachgewiesen, welcher Teil der vom Kläger an das VZN geleisteten Beiträge der Kapitalvorsorge diente und in welcher Höhe sich diese Beträge steuerlich ausgewirkt haben bzw. als aus versteuertem Einkommen geleistet anzusehen sind.

    Quelle: ID 43947359