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Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen bei steuerfreien Einnahmen aus einer freiberuflichen Tätigkeit in den Niederlanden
| Die Sonderregelung zur Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen in § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Teilsatz 2 Buchst. a EStG gilt aufgrund der Niederlassungsfreiheit (Art. 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) auch für Vorsorgeaufwendungen, die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit Einnahmen aus einer in den Niederlanden ausgeübten freiberuflichen Tätigkeit stehen (BFH 24.5.23, X R 28/21). |
Die Eheleute wohnen in der Bundesrepublik Deutschland und wurden im Streitjahr 2018 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Ehemann war im Inland nichtselbstständig tätig. Die Ehefrau arbeitete als selbstständige Hebamme in den Niederlanden und erzielte aus dieser Tätigkeit einen Gewinn, der jedoch dort keiner Einkommensteuerbelastung unterlag. Das FA berücksichtigte den Gewinn der Hebamme bei der Ermittlung der Einkünfte nicht, erfasste ihn aber im Rahmen des Progressionsvorbehalts. Die Beiträge zur niederländischen Sozialversicherung hingegen blieben sowohl bei der Ermittlung des Einkommens als auch bei der Höhe des Progressionsvorbehalts unberücksichtigt. Hiergegen wehrten sich die Eheleute und das FG gab ihnen teilweise Recht. Daraufhin legten sowohl das FA als auch die Eheleute die Revision ein und der BFH hob die Vorentscheidung auf. Insbesondere zu der Frage, ob der Abzug der streitigen Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG ausgeschlossen ist, verwies es den Fall aber an das FG zurück, da sich die Frage anhand der Feststellungen des FG nicht beurteilen ließ.
Nach § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG ist Voraussetzung für den Abzug von Vorsorgeaufwendungen, dass sie nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. Teilsatz 2 Buchst. a ergänzt, dass ungeachtet dessen Vorsorgeaufwendungen zu berücksichtigen sind, soweit sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erzielten Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit stehen.