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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Betriebsausgaben-Pauschale in der Coronazeit für Tagesmütter und Tagesväter

    | Während der Corona-Pandemie sind viele Tagespflegepersonen durch behördliche Auflagen an der Betreuung der Kinder gehindert (gewesen). Das FinMin Schleswig-Holstein weist aber darauf hin, dass die Betriebsausgaben-Pauschale in diesem Fall dennoch in voller Höhe geltend gemacht werden kann. Voraussetzung ist, dass die Betreuungsgelder weitergezahlt oder sonstige Ausgleichs- und Entschädigungszahlungen geleistet werden, die als Betriebseinnahmen zu erfassen sind (FinMin Schleswig-Holstein, Einkommensteuer-Kurzinformation Nr. 2020/20 vom 10.9.20, VI 302 - S 2246 B -019). |

     

    Selbstständige Tagesmütter und Tagesväter, die ihre Einkünfte versteuern, dürfen die mit der Betreuung verbundenen Aufwendungen als Betriebsausgaben absetzen, und zwar entweder in tatsächlicher Höhe gegen Nachweis oder in Höhe einer Betriebsausgabenpauschale. Bei einer wöchentlichen Betreuungszeit von 40 Stunden sind das 300 EUR je Kind und Monat. Bei geringerer Betreuungszeit wird die Pauschale zeitanteilig gekürzt, bei längerer Betreuungszeit aber nicht erhöht.

     

    von StB Christian Herold, Herten, www.herold-steuerrat.de

    Quelle: ID 47104113