· Nachricht · Einkommensteuer
BFH prüft steuerfreie Corona-Sonderzahlungen für freiwillige Arbeitgeberleistungen
| Der BFH (VI R 25/24 ) befasst sich in einem neuen Revisionsverfahren mit der Frage, ob Arbeitgeber freiwillige Sonderleistungen, wie etwa Urlaubsgeld, als steuerfreie Corona-Sonderzahlung nach § 3 Nr. 11a EStG deklarieren konnten. Diese Frage wurde vom FG Niedersachsen vorgelegt, das zuvor eine steuerzahlernachteilige Entscheidung getroffen hatte. |
Ein Arbeitgeber hatte eine freiwillige Sonderleistung ausgezahlt, die nicht auf einem arbeitsrechtlichen Anspruch basierte, und diese als Corona-Sonderzahlung gemäß § 3 Nr. 11a EStG deklariert. Das FG Niedersachsen (24.7.24, 9 K 196/22) entschied, dass solche Zahlungen nicht steuerfrei seien, ließ jedoch die Revision beim BFH (VI R 25/24) zu. Das Revisionsverfahren soll nun klären, ob solche freiwilligen Leistungen dennoch unter die steuerfreie Corona-Sonderzahlung fallen können. Der Ausgang des Verfahrens ist für viele Arbeitgeber und Arbeitnehmer von Interesse, da es die steuerliche Behandlung von Sonderzahlungen beeinflussen könnte.
Die Corona-Sonderzahlung wurde während der Pandemie eingeführt, um Arbeitnehmer finanziell zu entlasten und ihre Arbeitsleistung in herausfordernden Zeiten anzuerkennen. Sie konnte bis zu einem Betrag von 1.500 EUR steuerfrei ausgezahlt werden, sofern sie zusätzlich zum regulären Lohn gezahlt wurde. Der BFH wird nun prüfen, ob diese Regelung auch für freiwillige Sonderleistungen ohne arbeitsrechtlichen Anspruch gilt.
Unternehmen haben zudem bis zum 31.12.24 die Möglichkeit, eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie bis zu 3.000 EUR an ihre Mitarbeiter auszuzahlen. Voraussetzung ist, dass diese Leistung zusätzlich zum regulären Lohn gewährt und rechtzeitig vor Jahresende ausgezahlt wird. Die Inflationsausgleichsprämie muss aber spätestens am 31.12.24 zugeflossen sein, sonst ist sie lohnsteuer- und beitragspflichtig.