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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    DJ ist Künstler ‒ wenn ein „Plattenteller“ den Unterschied macht

    von Dr. Stephan Peters, Warendorf

    | Geht die Tätigkeit eines DJs über das bloße Abspielen zusammengestellter Musikdarbietungen hinaus, wird der DJ freiberuflich und nicht gewerblich tätig (FG Düsseldorf 12.8.21, 11 K 2430/18). |

    1. Hintergrund

    Gemäß Art. 5 Abs. 3 des Grundgesetzes sind Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre frei. Was im Einzelfall unter dem Kunstbegriff der Verfassung zu verstehen ist, ist schwierig. Das BVerfG hat schon im Jahr 1984 festgestellt, dass eine Definition der Kunst ihrem Wesen widerspricht, wenngleich eine Abgrenzung der Tätigkeit in der Rechtsanwendung unausweichlich sei (vgl. BVerfG 17.7.84, 1 BvR 816/82). Vertreten wird ein heute weites Begriffsverständnis, wonach der Kunstbegriff geprägt wird durch „die freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zur unmittelbaren Anschauung gebracht werden“ (BVerfG 24.2.71, 1 BvR 435/68).

     

    So schwierig die Begriffsbestimmung ist, so komplex ist auch die steuerrechtliche Behandlung von Künstlern. Das BMF hat durch den „Künstlererlass“ (BMF 5.10.90, IV B 6 - S 2332 - 73/90, BStBl I 90, 638) versucht, den steuerrechtlichen Rahmen für künstlerische Darbietungen auch unter dem Aspekt der verfassungsrechtlich geschützten Freiheit der Kunst zu konkretisieren. Im Kern steht dabei die Frage der Abgrenzung zwischen einer selbstständigen Tätigkeit und einer nichtselbstständigen Arbeit. Grundsätzlich geht die Finanzverwaltung gemäß § 1 LStDV von nichtselbstständiger Arbeit aus, wenn