Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Ein Mitunternehmeranteil kann begünstigt veräußert werden, auch wenn ein Grundstück des Sonderbetriebsvermögens vorher einer Schwesterpersonengesellschaft übertragen wurde

    | Die Veräußerung eines Mitunternehmeranteils ist nach § 34 EStG tarifbegünstigt, wenn alle wesentlichen Betriebsgrundlagen und alle stillen Reserven übertragen werden (BFH 10.3.16, IV R 22/13). |

     

    Gesellschafter der A-KG verkauften ihre Anteile. Zuvor wurden Grundstücke aus dem Sonderbetriebsvermögen (SBV) bei der A-KG in das SBV bei der B-KG zu Buchwerten übertragen. Die Beteiligungen an beiden KGs waren identisch. FA und FG versagten die Tarifbegünstigung nach § 34 EStG für die Veräußerungsgewinne aus den Anteilsverkäufen. Es seien nicht alle stillen Reserven aufgedeckt worden. Der BFH sah die Revision der Kläger als begründet an.

     

    Stille Reserven haben sich über viele Jahre angesammelt. Werden sie einheitlich aufgedeckt, soll die Tarifbegünstigung nach § 34 EStG die damit höhere Steuerprogression abmildern. Die Tarifbegünstigung ist zu gewähren, wenn

    • es sich um einen einheitlichen Übertragungsvorgang handelt,
    • alle funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen übertragen und
    • alle stillen Reserven aufgedeckt werden.

     

    Das FA hatte jedoch diese Voraussetzungen nicht gründlich geprüft. Es hat sich weder zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen des SBV geäußert noch die stillen Reserven beziffert. Wirtschaftsgüter können erhebliche stille Reserven beinhalten und trotzdem sind sie keine wesentlichen Betriebsgrundlagen. Das gilt für die Gesamthand und für mögliches SBV. Die vorliegenden Verträge lassen vermuten, dass die Grundstücke keine funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen sind. Die stillen Reserven sind nicht je Grundstück zu ermitteln. Das zurückbehaltene Betriebsvermögen ist insgesamt auf vorhandene stille Reserven zu prüfen. Die Verkehrswerte aller zurückbehaltenen Wirtschaftsgüter sind festzustellen. Verbleibt nach Abzug der Buchwerte und ggf. zurückbehaltener Verbindlichkeiten (z. B. Finanzierungsdarlehen der Grundstücke) ein positiver Wert, werden stille Reserven zurückbehalten. Eine Tarifermäßigung für den veräußerten MU-Anteil ist dann nicht möglich. Denn mit dem Mitunternehmeranteil werden nicht alle ursprünglichen stillen Reserven veräußert.

     

    PRAXISHINWEIS | Der BFH teilt für die Betrachtung der stillen Reserven die Wirtschaftsgüter des SBV in zwei Gruppen ein:

     

    • Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb der Mitunternehmerschaft dienen (SBV I), werden tatsächlich zur Erfüllung des Gesellschaftszwecks genutzt und können funktional wesentliche Betriebsgrundlage sein.

     

    • Die stillen Reserven in Wirtschaftsgütern, die die Beteiligung des Mitunternehmers an der Mitunternehmerschaft stärken (SBV II), sind insgesamt zu betrachten.
     

    StB Janine Peine, Wolfenbüttel, www.schmidt-kosanke.de

    Quelle: ID 44221203