· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Erst die Einzelpraxis veräußert, dann die Tätigkeit wieder aufgenommen
von StB Dr. Marisa Baltromejus, Stuttgart
Die tarifbegünstigte Veräußerung einer freiberuflichen Einzelpraxis (§ 18 Abs. 3 i. V. mit § 34 EStG) setzt voraus, dass der Steuerpflichtige die wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagen entgeltlich und definitiv auf einen anderen überträgt. Hierzu muss der Veräußerer seine freiberufliche Tätigkeit in dem bisherigen örtlichen Wirkungskreis wenigstens für eine gewisse Zeit einstellen. Die definitive Übertragung eines Mandantenstamms lässt sich erst nach einem gewissen Zeitablauf abschließend beurteilen (BFH 21.8.18, VIII R 2/15). |
Sachverhalt
Mit Vertrag vom 24.1.08 veräußerte der Steuerberater A seine Steuerberatungskanzlei mit Wirkung zum 1.1.08 für einen Kaufpreis in Höhe von 750.000 EUR an eine in einem anderen Stadtbezirk ansässige Steuerberatungsgesellschaft (S-KG). Gegenstand des Kaufvertrags war neben dem mobilen Praxisinventar auch der gesamte Mandantenstamm von A. Der abgebende Steuerberater A verpflichtete sich, an der Mandatsüberleitung mitzuwirken und darüber hinaus neue Mandate für die S-KG zu akquirieren. Sämtliche Lieferungs- und Leistungsverträge sowie die Rechte und Pflichten gegenüber den Arbeitnehmern gingen auf die erwerbende S-KG über. Gleichzeitig schloss Steuerberater A mit der S-KG eine freiberufliche Tätigkeitsvereinbarung, die bis zum 31.12.10 befristet war.
Nachdem die S-KG in Zahlungsschwierigkeiten geraten war, kündigte der Steuerberater A die Tätigkeitsvereinbarung fristlos. Er nahm nach 22 Monaten seine selbstständige Tätigkeit in derselben Stadt unter Mitnahme des wesentlichen Teils seines ehemaligen Mandantenstamms (ca. 50 % bis 60 % des ehemaligen Umsatzvolumens) und teilweiser Wiedereinstellung des vor der Praxisübertragung beschäftigten Personals als Steuerberater im Rahmen einer Einzelpraxis wieder auf.
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