· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Fehlende Entnahmebesteuerung erhöht den privaten Veräußerungsgewinn
von Dipl.-Finanzwirt Daniel Denker M.A. (Taxation), Oldenburg, www.steuer-webinar.de
| In einem interessanten Fall wurde über die Höhe der Anschaffungskosten bei der Ermittlung des Gewinns aus einem privaten Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Abs. 3 EStG gestritten. Fraglich war, was gilt, wenn ein Grundstück innerhalb der Zehn-Jahres-Frist aus einem Betriebsvermögen ohne Aufdeckung der stillen Reserven entnommen und später veräußert wird? Der BFH (6.12.21, IX R 3/21) hat entschieden, dass der Buchwert als angesetzter Entnahmewert i. S. d. § 23 Abs. 3 S. 3 EStG bei der Ermittlung des Gewinns aus einem privaten Veräußerungsgeschäft des Einzelrechtsnachfolgers nach unentgeltlichem Erwerb anzusetzen ist. |
1. Hintergrund
Gemäß § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 EStG liegen private Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken vor, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Doch wie ist der Umstand zu behandeln, dass ein Grundstück innerhalb der Frist aus einem Betriebsvermögen ohne Aufdeckung der stillen Reserven entnommen und später veräußert wird?
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RA Friedrich hat ein Grundstück, welches sich in seinem freiberuflichen Betriebsvermögen befindet. Im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge hat Friedrich dieses Grundstück am 1.1.01 auf seine beiden Kinder Emma und Justus (Grundstücksgemeinschaft) unter Bestellung eines lebenslänglichen unentgeltlichen Nießbrauchs zu seinen Gunsten übertragen.
Steuerliche Folgerungen hat Friedrich im Rahmen der Gewinnermittlung bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit aus der Grundstücksübertragung nicht gezogen. Das Grundstück wurde mit dem Buchwert aus dem Betriebsvermögen entnommen. Friedrich hat den aus der Übertragung des Grundstücks entstandenen Entnahmegewinn (durch Aufdeckung der stillen Reserven) in seiner Einkommensteuererklärung nicht deklariert. Der Buchwert (= Anschaffungskosten des Grundstücks) betrug zum 1.1.01 11.582 EUR. Im Übertragungsvertrag wurde ein Verkehrswert von 300.000 EUR angenommen.
Nach dem Tod des Vaters und dem Wegfall des Nießbrauchrechts veräußerten die Kinder am 1.7.09 (also nach achteinhalb Jahren nach der Grundstücksentnahme) das Grundstück für 570.600 EUR.
Beachten Sie | Der entsprechende Einkommensteuerbescheid von Friedrich ist bereits bestandskräftig und kann nicht mehr geändert werden. |
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