Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Feststellung der Liebhaberei führt nicht zur Betriebsaufgabe

    von StB Janine Peine, Wolfenbüttel, www.schmidt-kosanke.de

    Die Feststellung der Liebhaberei ist nicht als Betriebsaufgabe anzusehen und es ist kein Aufgabegewinn zu ermitteln (BFH 11.5.16 X R 61/14).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger hatte Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und betrieb seit 1994 einen Einzelhandel mit Spielwaren, dessen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt wurde. Bis zum Streitjahr 2001 wurden nahezu ausschließlich Verluste erzielt. Bei einer Betriebsprüfung erfolgte Einigung, dass die Einkünfteerzielungsabsicht ab 2001 zu versagen und ein Strukturwechsel zur Liebhaberei erfolgt ist. Das FA forderte die Erstellung einer Aufgabebilanz mit Versteuerung des entstehenden Übergangsgewinns in Höhe von rd.100.000 EUR. Das FG stimmte einem Übergang zur Bilanz zur Feststellung eines Aufgabegewinns zu, die Versteuerung sei jedoch erst im Jahr der tatsächlichen Betriebsaufgabe vorzunehmen. Der BFH sah keine Notwendigkeit zur Erstellung einer Übergangsbilanz.

     

    Anmerkungen

    Die Feststellung der Liebhaberei führt nicht automatisch zur Betriebsaufgabe. Die im Betriebsvermögen befindlichen Wirtschaftsgüter bleiben weiterhin Betriebsvermögen. Künftige Wertänderungen sind keine Betriebsausgabe mehr. Das Betriebsvermögen ist jedoch für jedes Wirtschaftsgut einzeln wertmäßig zum Zeitpunkt des Strukturwechsels gesondert festzustellen, da die derzeitig vorhandenen stillen Reserven bei späterer Entnahme, Verkauf oder Aufgabe der Liebhaberei zu versteuern sind. Die dann realisierten Überschüsse sind als nachträgliche Betriebseinnahmen zu erfassen. Es steht dem Steuerpflichtigen jedoch frei ohne gesetzliche Grundlage eine Übergangsbilanz samt Übergangsgewinn zur Vereinfachung der Folgejahre zu erstellen und bereits zu versteuern.

     

    Praxishinweis

    Die erst später erfolgende Versteuerung der stillen Reserven bleibt gewerbesteuerlich unberücksichtigt. Eine Ungleichbehandlung kann ausgeschlossen werden, da bei Verlustbetrieben ohnehin hohe Verlustvorträge vorhanden sein sollten und ein Übergangsgewinn ebenfalls keine Gewerbesteuer ausgelöst hätte. Auch umsatzsteuerliche Auswirkungen bei der Einkommensteuer können vernachlässigt werden, da bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG die Umsatzsteuer/Vorsteuer ein durchlaufender Posten ist. Der Liebhabereibetrieb kann jedoch weiterhin umsatzsteuerlicher Unternehmer sein, da hierbei nicht die Einkünfteerzielungsabsicht, sondern die Einnahmeerzielungsabsicht maßgebend ist.

    Quelle: ID 44198624