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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Integrierte Versorgung führt bei Gemeinschaftspraxen zur Abfärbung

    | Bei der integrierten Versorgung (§ 140a ff SGB V) zahlt die Krankenkasse dem Arzt für die Behandlung der Patienten Fallpauschalen. Die Fallpauschalen decken sowohl die medizinische Betreuung (freiberufliche Tätigkeit) als auch die Abgabe von Arzneien und Hilfsmitteln (gewerbliche Tätigkeit) ab. Werden Fallpauschalen mit Gemeinschaftspraxen vereinbart, kommt es zu einer gewerblichen Infizierung i. S. von § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG der gesamten Einkünfte der Gemeinschaftspraxis. Dies gilt auch für die Abgabe von Faktorpräparaten nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AMG an Bluter zur Heimselbstbehandlung (OFD Frankfurt 16.8.16, S 2241 A - 65 - St 213). |

     

    Hinsichtlich der Abfärbung ist jedoch die Geringfügigkeitsgrenze zu beachten (BFH 27.8.14, VIII R 16/11, VIII R 41/11 und VIII R 6/12, BStBl II 15, 996, 999 und 1002). Zur gewerblichen Infizierung der gesamten Tätigkeit der Gemeinschaftspraxen kommt es nur dann, wenn

    • die gewerblichen Nettoumsatzerlöse eine Bagatellgrenze i. H. von 3 % der Gesamtnettoumsätze und
    • zusätzlich 24.500 EUR im Veranlagungszeitraum übersteigen.

     

    Damit ist der Hinweis H 15.8 (5) „Geringfügige gewerbliche Tätigkeit“ EStH überholt!

     

    Die gewerbliche Infektion kann durch eine beteiligungsidentische Schwesterpersonengesellschaft vermieden werden, die die gewerbliche Betätigung der Gemeinschaftspraxis übernimmt.

     

    PRAXISHINWEIS | Werden bei der integrierten Versorgung jedoch Hilfsmittel verwendet, ohne deren Einsatz die ärztliche Heilbehandlung nicht möglich wäre, sind diese derart eng mit der eigentlichen Behandlung verbunden, dass die Abgabe nicht selbstständig betrachtet werden kann. Das ist z. B. beim Einsatz künstlicher Hüftgelenke, künstlicher Augenlinsen sowie sonstiger Implantate und bei Verbrauchsmaterialien der Fall. Die Hilfsmittel sind dann Bestandteil der ärztlichen Gesamtleistung. Insoweit erbringt der Arzt eine einheitliche, heilberufliche Leistung, bei der die Abgabe von Hilfsmitteln und Medikamenten einen unselbstständigen Teil der Heilbehandlung darstellt.

     
    Quelle: ID 44272483