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Keine Tarifermäßigung für Corona-Hilfen 2020 mangels Zusammenballung
| Die Corona-Finanzhilfen des Jahres 2020 sind keine außerordentlichen Einkünfte i. S. d. § 34 Abs. 1 und Abs. 2 EStG (FG Münster 26.4.23, 13 K 425/22 E). |
Der Kläger, der eine Gaststätte und ein Hotel betreibt, hatte argumentiert, die „Corona-Hilfen“ seien als Entschädigungen für die hoheitlich verhängten Betriebsschließungen zu beurteilen. Dabei handele es sich nicht lediglich um Kostenerstattungen. Die Hilfen hätten lediglich in ihrer Bemessung an die betrieblichen Fixkosten angeknüpft. Voraussetzung für die Zahlung sei ein Umsatzrückgang gewesen. Damit handele es sich um Entschädigungen für entgangene oder entgehende Einnahmen i. S. d. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG. Ebenso lägen Entschädigungen vor, die dafür gewährt worden seien, dass eine Tätigkeit nicht ausgeübt werde (§ 24 Nr. 1 Buchst. b EStG). Dies führe zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 34 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 EStG. Auch die dafür erforderliche Zusammenballung sei gegeben.
Das FG ging aber gerade nicht von einer Zusammenballung aus. Wie die Beteiligten sah es in den streitgegenständlichen Zuschüssen (Soforthilfe, Überbrückungshilfe I und „November- / Dezemberhilfe“) Betriebseinnahmen des Einzelunternehmens des Klägers. Im Streitjahr 2020 hat der Kläger lediglich Finanzhilfen und Zuschüsse gewinnerhöhend erfasst, die sich auf dieses Kalenderjahr bezogen. Die Finanzhilfen und Zuschüsse bezogen sich nicht auf weitere Veranlagungszeiträume; sie sind auch nicht in einem anderen Veranlagungszeitraum als dem, für den sie gezahlt worden sind, mit regulären anderen Einkünften des Klägers aus seinem Gewerbebetrieb zusammengetroffen. Bei den Klägern kam es nicht zu einer einmaligen und außergewöhnlichen Progressionsbelastung im Sinne der zitierten BFH-Rechtsprechung
Damit konnte es das FG dahinstehen lassen, ob die streitgegenständlichen Zuschüsse eine Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen gem. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG oder eine Entschädigung für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit gem. § 24 Nr. 1 Buchst. b EStG waren.