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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Kosten für hochwertige Kalender sind trotz Werbeaufdruck Geschenke und damit gesondert aufzuzeichnen

    von StB Janine Peine, Wolfenbüttel, www.schmidt-kosanke.de

    Werden hochwertige Werbekalender an individualisierbare Empfänger überlassen, liegt keine Werbemaßnahme vor, sondern eine unentgeltliche Zuwendung, für die Aufzeichnungspflichten zu erfüllen sind (FG Baden-Württemberg 12.4.16, 6 K 2005/11).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin lässt bereits seit vielen Jahren Bilderwandkalender herstellen, die mit einem Firmenlogo versehen sind. Im Streitjahr sind rd. 175.000 EUR Kosten für fast 15.000 Kalender entstanden, die auf den Sachkonten „Dienstleistungen“ und „Werbedrucksachen“ gebucht wurden. Das FA behandelte diese Kosten bei einer Betriebsprüfung als Geschenke i. S. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG und versagte den Betriebsausgabenabzug, da die Aufwendungen nicht nach § 4 Abs. 7 EStG getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben gebucht worden sind. Das folgende Einspruchs- und Klageverfahren hatte keinen Erfolg.

     

    Anmerkungen

    Die Kalender wurden an Kunden, Geschäftspartner, Messebesucher und sonstige Empfänger verteilt. Die Werbung, die der Beschenkte durch den Kalender automatisch macht, gilt nicht als Gegenleistung für die Zuwendung. Die Kalender wurden unentgeltlich überlassen. Der Einzelpreis betrug fast 12 EUR, wodurch die sog. Geschenkegrenze von 40 EUR je Empfänger und Jahr erfüllt ist. Ein Abzug als Betriebsausgaben ist somit möglich, sofern gesonderte Aufzeichnungen geführt werden, was im Streitfall nicht erfolgte. Werbegeschenke von höherem Wert werden i.d.R. an Personen abgegeben, zu denen eine persönliche Beziehung besteht. Eine Verteilung an Streuempfänger, für die keine Einzelnachweispflicht besteht, lag nicht vor. Die gesonderten Aufzeichnungen haben durch Einrichtung eines dafür bestimmten Sachkontos innerhalb der Buchführung zu erfolgen. Die Möglichkeit, die Kosten durch ein Controllingsystem zu selektieren, reicht nicht aus.

     

    Praxishinweise

    Geschenke sind Zuwendungen, durch die jemand einen anderen bereichert und beide darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt, also keine Gegenleistung dafür zu erbringen ist. Zu unterscheiden sind Zuwendungen von Zugaben, die neben einer Hauptleistung gewährt werden, um z. B. zum Kauf zu animieren. Zugaben sind mit der Hauptleistung verknüpft, Teil eines Leistungsaustausches und damit keine Geschenke.

    Quelle: ID 44128986