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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Promotionsstipendium bei wirtschaftlicher Gegenleistung ist steuerpflichtig

    | Leistungen aus einem Stipendium, die keiner gegenüber den sonstigen Einkünften i. S. v. § 22 EStG vorrangigen Einkunftsarten zuzuordnen sind, sind als wiederkehrende Bezüge gemäß § 22 Nr. 1 S. 1 HS. 1 bzw. S. 3 Buchst. b EStG steuerbar, wenn der Stipendiat für die Gewährung der Leistungen eine wie auch immer geartete wirtschaftliche Gegenleistung zu erbringen hat. Ein von öffentlicher und privater Hand gemeinsam finanziertes Stipendium ist jedenfalls insoweit nicht gemäß § 3 Nr. 44 EStG steuerbefreit, als es unmittelbar von einem privatwirtschaftlichen Unternehmen, das nicht die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG erfüllt, gezahlt wird (BFH 28.9.22, X R 21/20). |

     

    Die Promovendin war zu gleichen Teilen mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) und von einem privatwirtschaftlichem Unternehmen gefördert worden. Im Gegenzug verpflichtete sie sich, die aus dem Vorhaben gewonnenen wissenschaftlichen Erkenntnisse innerhalb einer bestimmten Frist ausschließlich im Geber-Bundesland beruflich zu verwerten. Das FA besteuerte die vom Unternehmen bezogenen Leistungen, wogegen sich die Promovendin mit der Klage wandte. Der BFH hob die Entscheidung des FG auf und verwies die Klage an das FG zurück mit der Maßgabe zu prüfen, inwieweit die Verpflichtung eine wirtschaftliche Gegenleistung darstellt.

    Quelle: ID 49200368