· Nachricht · Einkommensteuer
Sterbegeld aus einem Versorgungswerk ist steuerpflichtig
| Das Sterbegeld aus einem berufsständischen Versorgungswerk wird mit dem Besteuerungsanteil versteuert. Es liegt darin weder eine Zweckbindung für die Begleichung der Beerdigungskosten noch eine Zusammenballung von Einkünften ( BFH 23.11.16, X R 13/14 ). |
Das Sterbegeld unterliegt der nachgelagerten Besteuerung mit dem Ertragsanteil wie eine Alters- oder Witwenrente der Basisversorgung. Das gilt auch, wenn daneben keine laufenden Rentenleistungen gezahlt werden. Die Auszahlung erfolgt an den überlebenden Ehegatten oder die Kinder unabhängig von einer Erbschaft. Der tatsächliche Anfall von Beerdigungskosten oder deren tatsächliche Höhe haben keinen Einfluss auf die Auszahlung des Sterbegeldes. Es gibt keine Steuerbefreiung für das Sterbegeld.
PRAXISHINWEIS | Ein ermäßigter Steuersatz nach § 34 EStG wird ebenfalls nicht gewährt. Die Einmalzahlung entspricht keiner Zusammenballung steuerpflichtiger Einkünfte. Es erreicht nicht die notwendige außergewöhnliche Höhe um Progressionsnachteile ausgleichen zu müssen. |
StB Janine Peine, Wolfenbüttelwww.schmidt-kosanke.de