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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Steuerfreie Photovoltaikanlage und trotzdem Betriebsausgabenabzug?

    | Werden beim Betrieb einer nach § 3 Nr. 72 EStG steuerbefreiten Photovoltaikanlage in den Veranlagungszeiträumen vor 2022 erzielte Einspeisevergütungen im Jahr 2022 zurückgezahlt, ist die Rückzahlung als Betriebsausgabe abzugsfähig. Der Betriebsausgabenabzug ist nicht nach § 3c Abs. 1 EStG eingeschränkt. Die Regelung des § 3 Nr. 72 S. 2 EStG enthält kein Gewinnermittlungsverbot und schränkt einen gegebenen Betriebsausgabenabzug nicht ein ( FG Niedersachsen 11.12.24, 9 K 83/24, Rev. BFH: X R 2/25). |

     

    Ein Ehegatten-GbR, die eine Photovoltaikanlage betreibt, hatte überzahlte Einspeisevergütungen an die Stadtwerke zurückgezahlt und diese in ihrer Einnahmen-Überschussrechnung für 2022 als Betriebsausgaben deklariert. Das Finanzamt widersprach, da die Einnahmen durch eine Gesetzesänderung ab 2022 steuerfrei seien und somit kein Gewinn ermittelt werden müsse. Das Finanzgericht entschied jedoch, dass die Rückzahlungen als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, weil die ursprünglichen Einnahmen vor 2022 steuerpflichtig waren und § 3c Abs. 1 EStG dies nicht ausschließt. Zudem sieht das Gericht in § 3 Nr. 72 Satz 2 EStG kein generelles Verbot der Gewinnermittlung, sondern lediglich eine Erleichterung für Betreiber von Photovoltaikanlagen.

    Quelle: ID 50328562