· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Steuerpflicht eines Gastarztstipendiums
von StB Jürgen Derlath, Münster
| Sind Leistungen aus einem Stipendium, das einem ausländischen Mediziner (Gastarzt) von seinem Heimatland für dessen Facharztweiterbildung in Deutschland gewährt wird, steuerbare wiederkehrende Bezüge gemäß § 22 Nr. 1 S. 1 sowie S. 3 Buchst. b EStG? Ohne diese Frage für den Streitfall abschließend zu entscheiden, hat der BFH (8.7.20, X R 6/19) die Anforderungen herausgearbeitet, die an die Steuerbarkeit eines solchen Stipendiums zu stellen sind. Gleichzeitig hat er sich mit der Anwendbarkeit der Steuerbefreiungsvorschriften der §§ 3 Nr. 11 und Nr. 44 EStG beschäftigt. |
1. Sachverhalt
Im Streitfall hatte die Klägerin nach ihrem Medizinstudium in Libyen eine Weiterbildung zur Fachärztin an einer deutschen Universitätsklinik absolviert. Während dieser Zeit hatte sie einen Gastarztstatus und war einer Assistenzärztin vergleichbar tätig. Sie wurde von der Klinik nicht entlohnt, sondern erhielt zur Deckung ihrer Lebenshaltungskosten aus Libyen monatliche Stipendien. Das FA besteuerte die Leistungen als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 1 EStG. Im anschließenden Klageverfahren meinte das FG Niedersachsen (14.2.19, 10 K 247/17) dagegen, Stipendiumsleistungen, die eine in Deutschland tätige Gastärztin aus ihrem Heimatland (Libyen) zur Sicherung ihres Unterhalts erhalte, seien weder Arbeitslohn von dritter Seite noch als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1 S. 1 EStG oder § 22 Nr. 3 EStG steuerbar.
2. Entscheidungsgründe
Der BFH hat das nun anders gesehen. Die Leistungen aus dem Stipendium könnten sehr wohl steuerbare wiederkehrende Bezüge gemäß § 22 Nr. 1 S. 1 i. V. m. S. 3 Buchst. b EStG sein.
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