Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Technologiegründer-Stipendium nicht einkommensteuerbar

    | Die bloße Stellung als Stipendiat begründet regelmäßig keine eigenständige steuerbare Tätigkeit. Das Stipendium muss einer der in § 2 Abs. 1 EStG genannten Einkunftsquellen zuzurechnen und durch diese Einkunftsquelle veranlasst sein. Ein Technologiegründer-Stipendium auf der Grundlage der ESF-Richtlinie Unternehmensgründungen aus der Wissenschaft erfüllt diese Voraussetzungen nicht und ist daher schon nicht einkommensteuerbar (FG Sachsen 2.10.24, 3 K 837/18, Rev. BFH X R 29/24).

     

    • Sachverhalt

    Der Kläger, ein promovierter Biophysiker und ehemaliger wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität, gründete zusammen mit vier weiteren Personen eine GmbH, in der er als Marketingleiter ein Gehalt von 451 EUR brutto pro Monat erhielt. Er bezog ein Technologiegründer-Stipendium, das auf der ESF-Richtlinie zur Förderung von Unternehmensgründungen aus der Wissenschaft basiert. Dieses Stipendium unterstützt Studenten, Absolventen und Wissenschaftler mit innovativen Gründungsideen, um während der Gründung ihren Lebensunterhalt zu sichern und ihre Geschäftsidee zu realisieren. Die Gründungsidee muss auf einer technischen Produkt- oder Prozessinnovation oder einer innovativen Dienstleistung basieren, die im eigenen Unternehmen umgesetzt werden soll.

     

    Das FA hielt das Stipendium für nicht steuerbefreit, da es mit dem sog. EXIST-Gründerstipendium vergleichbar sei. Das FG sah hingegen keine Möglichkeit, das Stipendium einer Einkunftsquelle zuzuordnen. Die Einordnung bei den sonstigen Einkünften (wiederkehrende Bezüge, § 22 Nr. 1 EStG), die das FA vorgenommen hatte, scheiterte an daran, dass der Zuwendungsempfänger dem Stipendiumsgeber keine Gegenleistung zu erbringen hat. Weder die Verpflichtung, die Arbeitskraft dem geförderten Vorhaben zu widmen noch eine etwaige Rückzahlungspflicht, sind eine Gegenleistung in diesem Sinne. Das Stipendium führt auch nicht zu gewerblichen Einkünften, denn der Kläger übte eine gewerbliche Tätigkeit weder in den Streitjahren noch in den Folgejahren aus. Vielmehr ist er an der gewerblich tätigen und bereits eingetragenen GmbH beteiligt und fungierte als deren Geschäftsführer. Die Rechtsprechung zu den EXIST-Stipendien (BFH 25.3.21 VIII R 47/18) sowie zum Sofortprogramm Qualifizierung und Arbeit für Brandenburg (BFH 9.10.96, XI R 35/96 betr. freiberufliche Tätigkeit) sind daher nicht auf den Streitfall übertragbar.

     

    PRAXISHINWEIS | Zum EXIST-Gründerstipendium hatte der BFH (25.3.21 VIII R 47/18) die Auffassung vertreten, dass dessen Zweck nicht unter die nach § 3 Nr. 44 EStG begünstigten Förderungszwecke fällt. Das einem Mitunternehmer einer GbR gewährte Stipendium sei als Sonderbetriebseinnahme i. S. v. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 i. V .m. § 18 Abs. 4 S. 2 EStG zu erfassen, wenn die durch das Stipendium geförderte Tätigkeit des Mitunternehmers im Rahmen der Mitunternehmerschaft mit deren Mitteln betrieben wird. Auf den Ausgang der Revision darf man daher gespannt sein.

     
    Quelle: ID 50366236