· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Voller Schuldzinsenabzug für Zinsen aus der Finanzierung der Zinsen eines Investitionsdarlehens
von StB Janine Peine, Wolfenbüttel, www.schmidt-kosanke.de
Werden die Raten eines Investitionsdarlehens wiederum über ein weiteres Darlehen finanziert, sind dessen Zinsaufwendungen ebenfalls als Darlehenszinsen zur Finanzierung von Anlagevermögen nach § 4 Abs. 4a S. 5 EStG ungekürzt als Betriebsausgaben zu berücksichtigen (FG Düsseldorf 29.9.15, 10 K 4479/11, Rev. BFH III R 26/15). |
Sachverhalt
Kläger ist eine Gemeinschaftspraxis, der im Jahr 1988 ein weiterer Gesellschafter beigetreten ist. Der Kaufpreis für seinen Anteilserwerb wurde über ein endfälliges Bankdarlehen finanziert. Bereits seit 1993 konnte der Beteiligte die Zinsanteile in Höhe von jährlich fast 39.000 EUR nicht aufbringen. Eine Umfinanzierung lehnte die Bank ab. Stattdessen wurde ein Zinsdarlehen eingeräumt, dessen Auszahlung kontinuierlich zur Zinszahlung des Ursprungsdarlehens erfolgte und zweifellos dafür verwendet wurde.
In einer Betriebsprüfung stellte das FA fest, dass die Zinsen für das Zinsdarlehen in keinem direkten Zusammenhang zu dem Anteilserwerb stehen, sondern lediglich laufende Schuldzinsen finanziert wurden. Ein direkter Zusammenhang mit dem Anteilserwerb bestehe nicht, wodurch keine Finanzierung von Anlagevermögen gegeben sei. Das FG Düsseldorf sah das anders.
Anmerkungen
Damit ein Darlehen als ein Investitionsdarlehen nach § 4 Abs. 4a S. 5 EStG qualifiziert wird, ist eine unmittelbare Verbindung zwischen der Darlehensvaluta und dem Erwerb des Anlagevermögens notwendig. Das FG lässt jedoch eine erweiterte Auslegung des Gesetzestextes zu. Die strittigen Schuldzinsen stehen in einem engen und deutlich erkennbaren Zusammenhang zu dem ursprünglichen Investitionsdarlehen und damit auch zu dem Anteilserwerb. Bei einer möglichen Umfinanzierung wäre schließlich das ablösende Darlehen ohne Zweifel ebenfalls ein begünstigtes Darlehen i.S. § 4 Abs. 4a S. 5 EStG, selbst wenn deren Zinssatz dann höher ist als das Ursprungsdarlehen.
Praxishinweis
Das FG ist zusätzlich der Auffassung, dass eine Erhöhung der Darlehensvaluta eines Investitionsdarlehens aufgrund von Zinsen, die auf nicht fristgerecht beglichene Zins- und Tilgungsraten entfallen, ebenfalls deutlich und unmittelbar in Finanzierungszusammenhang zum Anlagevermögen stehen.