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  • 23.11.2017 · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Wem die Bausparkasse den Vertrag kündigt, der darf die Entschädigung auch versteuern

    | Zuteilungsreife Bausparverträge werden wegen der vergleichsweise hohen Verzinsung häufig als Kapitalanlage genutzt. Das ist den Bausparkassen ein Dorn im Auge und so kündigen sie die Verträge – eine Praxis, die der BGH (21.2.17, XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16) unter bestimmten Voraussetzungen abgesegnet hat. Fließt neben Guthaben und Zinsen auch eine Vergleichszahlung, dann ist sie einkommensteuerpflichtig (OFD NRW 20.11.17, Kurzinformation ESt Nr. 34/2017). Ob sich die Auffassung aber halten lässt, ist fraglich. |