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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Wieder beim BFH ‒ Doppelbesteuerung von Renten

    | Der BFH muss erneut über eine mögliche Doppel- bzw. Übermaßbesteuerung von Renten entscheiden (Rev. BFH X R 9/24). |

     

    2021 hat der BFH bereits entschieden, dass Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus berufsständischen Versorgungswerken im Grundsatz nicht zu hoch besteuert werden. Die Systematik der Rentenbesteuerung hält der BFH für rechtens. Eine doppelte Besteuerung zeichne sich erst für spätere Rentnerjahrgänge ab. Zwar könne es Einzelfälle geben, bei denen schon heute eine Doppel- oder Übermaßbesteuerung eintritt. Doch den Nachweis einer solchen Doppel- oder Übermaßbesteuerung müsse der Steuerpflichtige selbst erbringen. Dabei hat der BFH die Anforderungen an einen solchen Nachweis sehr hoch gesetzt (BFH 19.5.21, X R 33/19 und X R 20/21, VerfBeschw abgewiesen durch BVerfG 7.11.23, 2 BvR 1140/21 und 2 BvR 1143/21). Eine Doppelbesteuerung war nach Ansicht des BFH nur gegeben, wenn die Summe der voraussichtlichen steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse geringer ist als die Summe der aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Altersvorsorgeaufwendungen (Nominalwertprinzip). Dieses Prinzip führe lediglich in Einzelfällen zu einer überhöhten Besteuerung ‒ so der BFH.

     

    • Sachverhalt (Rev. BFH X R 9/24)

    In der nun anhängigen Sache hatte der Kläger eine ganze Reihe von Argumenten vorgebracht, warum seine Rente ‒ seiner Ansicht nach ‒ zu hoch besteuert werde. Er beanstandete unter anderem, dass ihm eine mathematische Nachvollziehbarkeit der Ertragsanteilsberechnung anhand des Gesetzeswortlauts von § 22 EStG nicht möglich sei, weil Rechtsbegriffe wie „voraussichtliche Lebenszeit“ zu unbestimmt seien und weil der Norm der Kalkulationszinssatz nicht zu entneh-men sei sowie unterschiedliche Definitionen des Kapitalwerts möglich seien, welche dann unterschiedliche Ertragsanteile zur Folge hätten.

     

    Zwar konnte er das FG Saarland (27.3.24, 3 K 1072/20 ) damit nicht überzeugen, zumal sich dieses auf die BFH-Rechtsprechung berief, wonach es nicht zu beanstanden ist, die Berechnung der Rentenbesteuerung nach dem Nominalwertprinzip durchzuführen. Doch immerhin hat es die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen. Soweit ersichtlich sei höchstrichterlich noch nicht entschieden, ob § 22 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa und bb EStG gegen den Grundsatz der Normenklarheit verstoße, weil die dort genannten Ertragsanteile nicht mittels mathematischer Berechnung nachvollziehbar sind.

     

    Rentner sollten sich weiterhin gegen die vermeintliche Übermaßbesteuerung ihrer Einkünfte wehren und Einspruch gegen ihre Steuerbescheide einlegen bzw. eingelegte Einsprüche aufrechterhalten. Das Ruhen des eigenen Einspruchsverfahrens sollte unter Berufung auf Rev. BFH X R 9/24 ebenfalls beantragt werden. Dem Einspruch sollte eine konkrete Berechnung beiliegen, die die Doppelbesteuerung aufzeigt, sowie ferner geeignete Unterlagen (Versicherungsverlauf, Steuerbescheide, ggf. Steuererklärungen für die Jahre der Einzahlungsphase) beigefügt werden.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Verfassungsbeschwerden als unzulässig verworfen ‒ was nun? (Herold, PFB 24, 103).
    Quelle: ID 50099369