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  • · Nachricht · Einkommensteuer/Körperschaftsteuer

    Übernahme des Familienurlaubs des Gesellschafter-Geschäftsführers ‒ vGA oder pauschalierbarer Arbeitslohn?

    | Die Kostenübernahme der Urlaubsreise des Gesellschafter-Geschäftsführers durch die GmbH stellt eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) dar. Eine pauschale Besteuerung i. S. v. § 37b EStG kommt nicht in Betracht (FG Nürnberg 13.10.20, 1 K 1065/19, NZB BFH I B 80/20). |

     

    Streitig war, ob die Übernahme der Kosten eines Familienurlaubs durch die GmbH eine vGA an ihren Mehrheits-Gesellschafter darstellte oder ob nach § 37b Abs. 2 EStG pauschal besteuerbarer Arbeitslohn vorlag. Die Rechtsanwalts- und Wirtschaftsprüfungs-GmbH hatte mit ihrem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer vereinbart, die Kosten einer Incentive-Reise bis 3.000 EUR wegen „überobligatorischer Anstrengung“ in den beiden Vorjahren zu übernehmen. Der Geschäftsführer buchte nach Abschluss dieser Vereinbarung eine All-inclusive-Flugreise mit Frau und Kind.

     

    FA und FG gehen bei diesem Sachverhalt von einer vGA aus, weil keine klare und eindeutige, von vornherein abgeschlossene zivilrechtlich wirksame Vereinbarung getroffen worden war (BFH 16.7.03, I B 215/02). Denn im Arbeitsvertrag waren keine Incentive-Reisen vereinbart und die besagte Incentive-Reise war für zurückliegende Wirtschaftsjahre zwar separat, aber eben nicht im Voraus vereinbart worden. Außerdem war die Vereinbarung nicht hinreichend klar und eindeutig, da sie nur eine Betragsobergrenze enthielt („bis zu 3.000 EUR “). In der Folge lag somit kein Arbeitslohn vor, der pauschaliert hätte besteuert werden können.

     

    PRAXISTIPP | Gemäß § 37b Abs. 2 S. 1 i. V. m. § 1 S. 1 Nr. 1 EStG können Steuerpflichtige die Einkommensteuer einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahrs gewährten, betrieblich veranlassten Zuwendungen an Arbeitnehmer, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden und nicht in Geld bestehen, mit einem Pauschsteuersatz von 30 % versteuern. Mit der Aufnahme der betrieblichen Veranlassung als eigenes Tatbestandsmerkmal zielte der Gesetzgeber unter anderem darauf ab, die pauschalierte Besteuerung von vGA als nicht betrieblich, sondern durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Vermögensminderungen aus dem Anwendungsbereich des § 37b EStG explizit herauszunehmen.

     
    Quelle: ID 47524875