· Fachbeitrag · Einkommensteuer/Umsatzsteuer
Behandlung von Pflegegeldern für den Betreiber eines privaten Seniorenheims
| Pflegegelder, die der Betreiber eines privaten Seniorenheims von den pflegebedürftigen Personen erhält, sind Betriebseinnahmen. § 3 Nr. 1a EStG (steuerfreie Leistungen aus einer Kranken-, Pflege- oder Unfallversicherung) und § 3 Nr. 36 EStG (Einnahmen für Leistungen zu körperbezogenen Pflegemaßnahmen) greifen nicht. Die Einnahmen aus Seniorenmietverträgen einerseits und aus Wahlverträgen sind andererseits umsatzsteuerlich voneinander zu trennen (FG Schleswig-Holstein 29.1.19, 4 V 135/17, Beschluss). |
Der Betreiber bot „betreutes Wohnen“ an. Er erzielte gewerbliche Einnahmen, die er nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelte. Mit den Bewohnern schloss er „Seniorenmietverträge“ (Zimmer mit Ausstattung) ab und bot zusätzlich „Wahlleistungsverträge“ (Zusatzangebote wie Notruftelefon etc.) an. Im Rahmen einer BP wurden diverse Streitpunkte zur Einkommensteuer und zur Umsatzsteuer aufgegriffen, die im AdV-Beschluss zu würdigen waren.
In diesem Zusammenhang entschied das FG Schleswig-Holstein u.a., dass
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