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  • · Fachbeitrag · Einkünfteermittlung

    Einkünftequalifizierung bei Heil(hilfs)berufen vor allem in der ambulanten Kranken- und Altenpflege

    von StB Catrin Stockhausen, Korbach

    | Um eine Abgrenzung zwischen den Einkünften aus Gewerbebetrieb i. S. des § 15 EStG und denen aus selbstständiger Arbeit i.S. des § 18 EStG vornehmen zu können, ist darauf abzustellen, ob es sich um einen ähnlichen Beruf i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG in Form einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit handelt oder nicht. Diese Abgrenzung ist im Gesundheitsbereich nicht immer einfach, da es eine Vielzahl von Berufsbildern und von Bedarfen der Patienten gibt. Der Beitrag skizziert die Leitlinien für eine Abgrenzung. |

    1. Allgemeine Grundsätze der Abgrenzung

    Im November 2019 hat das BMF (20.11.19, IV C 6 - S 2246/19/10001) ein altes Schreiben aus 2004 (BMF 22.10.04, IV B 2 - S 2246 - 3/4, BStBl I 04, 1030) aktualisiert. Darin sind die allgemeinen Grundsätze niedergelegt.

     

    1.1 Katalogberufe und ihnen vergleichbare Berufe

    Ganz allgemein übt einen Heil- oder Heilhilfsberuf aus, wer einer Tätigkeit nachgeht, die der Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden beim Menschen dient ‒ einschließlich der Leistungen der vorbeugenden Gesundheitspflege. In diesem Sinne zählen nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker, Dentisten und Krankengymnasten zu den Katalogberuflern aus dem Gesundheitsbereich.